Schiedsverfahrensrecht: Vollstreckung internationaler Schiedssprüche in Deutschland

eingestellt am 14.04.2015

Im internationalen Rechtsverkehr vereinbaren Unternehmen häufig, etwaige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Vorteile sind unter anderem, dass die Parteien mit der Materie vertraute Schiedsrichter auswählen, die Verfahrensregeln und das anwendbare Recht bestimmen und nicht-öffentlich verhandeln können. Ist ein Schiedsspruch ergangen, stellt sich für die obsiegende Partei die Frage, wie sie diesen erforderlichenfalls durchsetzen kann. Wenn die obsiegende Partei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland einleiten will, muss sie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären lassen.

Zuständig ist das Oberlandesgericht, in welchem die gegnerische Partei ihren Sitz oder pfändbare Vermögensgegenstände hat. Sollte keines dieser Kriterien vorliegen, ist das Kammergericht Berlin zuständig. Das ist etwa der Fall, wenn beide Parteien ihren Sitz im Ausland und kein pfändbares Vermögen in Deutschland haben.


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Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker (Stuttgart) vertritt regelmäßig Mandanten in wirtschaftsrechtlichen und sportrechtlichen Schiedsverfahren


Die Vollstreckbarerklärung richtet sich vorrangig nach etwaigen bilateralen Staatsverträgen zwischen Deutschland und dem Staat, in welchen der Schiedsspruch erging, ansonsten nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ). Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handelt. Maßgeblich ist hierfür, dass sich der Ort des Schiedsverfahrens nicht in Deutschland befindet. Ob deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist dagegen nicht entscheidend. So sind etwa im Sportrecht Schiedssprüche des Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in Lausanne ausländische Schiedssprüche, auch wenn es um deutsches Sportverbandsrecht geht. Seine Schiedssprüche können in Deutschland nach dem entsprechenden bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz und dem UNÜ für vollstreckbar erklärt werden.



Schiedsrichter-Eishockey-Schiedsverfahren

Im Sportrecht entscheidet der Court of Arbitration for Sport (CAS) als höchste internationale Schiedsgerichtsinstanz



Neben einem ordnungsgemäßen Antrag setzt die Vollstreckbarerklärung voraus, dass keine Anerkennungshindernisse bestehen. Das Schiedsgericht prüft aber grundsätzlich nicht die sachlichen („materiellen“) Inhalte der Entscheidung, sondern lediglich grundlegende Aspekte: Dazu gehören etwa die Grundlagen der Schiedsvereinbarung und der Konstituierung des Schiedsgerichts sowie die Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen und die Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (Ordre Public).

Durch den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gewinnen nicht nur im Sport die Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen an Bedeutung. Da zwischen Einreichung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung und Entscheidung des jeweiligen Oberlandesgerichts gewisse Zeit ins Land geht, ist bei der Antragsstellung auch an eine vorübergehende Sicherungsvollstreckung des Schiedsspruchs zu denken.

Näheres zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche unter:
http://www.hasselwander.co.uk/durchsetzung-auslaendischer-schiedssprueche-in-deutschland/

Zu den - vorbehaltlich spezifischer Staatsverträge - maßgeblichen Voraussetzungen für die Vollstreckung internationaler Schiedssprüche nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 (UNÜ):
http://de.slideshare.net/MariusBreucker



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