KfW Förderung
Haftung des Architekten für Falschberatung
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 – 7 O 13/23 –
Das Landgericht Frankenthal hatte in seinem Urteil vom 25.01.2024 – Aktenzeichen: 7 O 13/23 – über die Schadensersatzhaftung eines Architekten im Zusammenhang mit einem KfW – Antrag bei einer energetischen Gebäudesanierung zu entscheiden. Im Ergebnis wurde der Klage stattgegeben und die dahingehenden Pflichten des Architekten konkretisiert.
Der Sachverhalt
Der Sachverhalt war kurz zusammengefasst folgender:
Ein Bauherr hatte sich von einem Architekten bei der energetischen Gebäudesanierung beraten lassen und wollte hierbei auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten.
Für das Gebäude bestand war aber in seiner damaligen vom Architekten geplanten und empfohlenen Ausgestaltung und Eigentumsstruktur kein Zuschussprogramm der KfW für die geplanten Maßnahmen. Grund hierfür war, dass die Umwandlung in Eigentumswohnungen erst nach Antragsstellung für die Fördermittel erfolgte. Die KfW zahlte daher die Fördermittel nicht aus.
Die Klage
Der Bauherr forderte wegen Falschberatung des Architekten Schadensersatz.
Wäre die Umwandlung in Eigentumswohnungen vor Antragsstellung bei der KfW erfolgt, dann wären die Förderung erfolgt. Die Höhe des Schadens ergebe sich aus der seitens des Architekten mitgeteilten förderfähigen Investitionssumme 241.923,09 € bei einer unterstellten Zuschussbewilligung in Höhe von 25 % bei Erfüllung der Antragsvoraussetzungen, also mithin 60.480,77 €.
Das Urteil
Das Landgericht Frankenthal hat der Klage stattgegeben.
Zwischen den Parteien ist ein Energieberatungsvertrag zustande gekommen. Die rechtliche Qualifikation dieses gesetzlich nicht normierten Vertrages als ein solcher im Zusammenhang mit den sog. "neuen Dienstleistungsberufen" (vgl. BGHZ 224, 89, 139 Rn. 137) ergibt sich aufgrund der übernommenen Beratung in fachlicher Hinsicht über die Möglichkeiten der energetischen Modernisierung des Objektes, deren Wirtschaftlichkeit und Förderungsfähigkeit und Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB, auf welche - da der Berater die letztendliche Förderung grundsätzlich nicht, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung schuldet, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung(en) erfüllen - das Dienstvertragsrecht Anwendung findet (vgl. OLG Celle BauR 2014, 1153).
Der Architekt hatte seine Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Förderung der Maßnahme über das KfW Programm verletzt.
Zudem hatte der Architekt unzutreffende Information über die Voraussetzungen für die Förderung der vom Bauherrn geplanten Maßnahme im KfW Programm erteilt und damit der Klagepartei die Möglichkeit genommen, einen staatlichen Zuschuss zu den Kosten der Maßnahme zu erhalten, was das Vermögen des Bauherrn beeinträchtigt hat.
Letztlich besteht ein Schadensersatz gegen den Architekten aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Architekt hat mit seiner Beratung der rechtlichen Schritte zur Erlangung der persönlichen Voraussetzungen für die Position des Antragsberechtigten in dem KfW Programm gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen.
Fazit
Ob und welche Pflichten im Rahmen der Beantragung von KfW Förderungen bestehen, ist nach dem Einzelfall individuell geprüft werden.
Gerne können Sie sich an Ihn telefonisch oder per Email an ihn wenden:
O.Renner@wueterich-breucker.de
Stuttgart, den 11.05.2024
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH
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