Klage bei unbekanntem Aufenthalt des Beklagten

eingestellt am 20.03.2023

 

Wird eine berechtigte Forderung nicht erfüllt und muss im Wege der Klage geltend gemacht werden, muss der Kläger die Adresse des Beklagten angeben. Häufig genug ist dem Kläger die aktuelle Anschrift nicht bekannt, und es stellt sich die Frage, wie er eine Klage gegen eine Person unbekannten Aufenthaltes erheben kann.

 

„Rechtshängigkeit“ der Klage setzt Zustellung voraus

 

Voraussetzung jeder wirksamen Klageerhebung ist die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Erst dann ist die Sache „rechtshängig“. Hierfür bedarf es grundsätzlich einer zustellungsfähigen Anschrift des Beklagten. Ist eine solche nicht vorhanden, so besteht die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung. Diese muss der Kläger mit der Klageschrift selbst beantragen. Das Prozessgericht entscheidet, ob die öffentliche Zustellung zulässig ist. Sollte das Prozessgericht die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung bejahen, erfolgt diese durch Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem. Zusätzlich kann das Gericht die Bekanntmachung in einem für solche Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlichen.

 

Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung

 

Die öffentliche Zustellung setzt den Nachweis voraus, dass der Kläger unbekannten Aufenthaltes ist. Hierfür gelten nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen. Der Kläger muss erfolglos eine Einwohnermeldeamtsanfrage gestellt haben. Dies allein reicht jedoch nicht aus: Zusätzlich muss der Kläger nachweisen – am besten durch schriftliche Stellungnahmen –, dass auch dem Umfeld des Adressaten dessen Aufenthaltsort unbekannt ist. Dazu können etwa schriftliche Aussagen des jeweils letzten Arbeitgebers, des Vermieters, Mitbewohners, der Familienangehörigen, Arbeitskollegen oder Nachbarn gehören, aus denen hervorgeht, dass sie keine Kenntnis haben, wo sich der Beklagte aufhält.

 

Darüber hinaus muss der Kläger die ihm bekannten Umstände über den Beklagten schildern, namentlich dessen letzten bekannten Aufenthaltsort, ab welchem Zeitpunkt der Aufenthaltsort nicht mehr bekannt war und welche Ermittlungsmaßnahmen zwischenzeitlich angestellt wurden.


Briefkasten-Letter-Box-Zustellung

 

Bild von Leonhard Niederwimmer auf Pixabay

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Fristen bei öffentlicher Zustellung

 

Sollte das Prozessgericht die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bejahen und diese bewilligen, so gilt das Schriftstück grundsätzlich dann als zugestellt, wenn die vom Prozessgericht hierfür bestimmte Frist abgelaufen ist. Die Frist beträgt in der Regel einige Monate. Sollte das Gericht keine andere Frist bestimmen, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat verstrichen ist, § 188 ZPO.

 

Vereinsrecht: Satzungsregelungen und öffentliche Zustellung

 

Vereine können in ihrer Satzung anordnen, dass die Kommunikation mit ihren Mitgliedern grundsätzlich an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse erfolgt. Das Mitglied kann sich dann im Falle einer nicht mitgeteilten Adressänderung oder eines gänzlich unbekannten Aufenthaltes gegenüber dem Verein nicht darauf berufen, es sei vom Verein nicht ordnungsgemäß informiert, etwa zu einer Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden. Für ein gerichtliches Verfahren reicht eine satzungsrechtliche Bestimmung dagegen nicht aus; hierfür bedarf es bei unbekanntem Aufenthalt des Beklagten der oben geschilderten öffentlichen Zustellung durch das zuständige Gericht.

 

Bild "LETTERE" von Leila Schmidt auf Pixabay

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