Stuttgart, 17. März 2020
In Zeiten des Corona-Virus und der dadurch bedingten Schließung von Vereinsanlagen sehen sich Vereine mit Forderungen ihrer Mitglieder nach Rückzahlung von Vereinsbeiträgen konfrontiert: Die Vereine sollen, so die Forderung, die meist für das gesamte Beitragsjahr im Voraus entrichteten Beiträge anteilig für die Zeit zurückzahlen, in der die Vereinseinrichtungen nicht genutzt werden dürfen. Hintergrund sind die behördlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS CoV-2). So untersagte etwa die Landeshauptstadt Stuttgart in der Ergänzung der Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 neben Veranstaltungen in Kultur-, Sport- und Freizeitstätten und Versammlungen und Gastronomiebetrieben auch den Trainings- und Sportbetrieb auf sämtlichen Sportanlagen (Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15.03.2020).
Für die Vereine könnte eine umfangreiche Beitragsrückforderung existenzbedrohend sein. Der Stuttgarter Bürgermeister Dr. Martin Schairer bat die Mitglieder der Vereine, von Beitragsrückforderungen Abstand zu nehmen.
Ob tatsächlich ein Anspruch auf Erstattung von Vereinsbeiträgen besteht, erscheint rechtlich zweifelhaft: Der Vereinsbeitrag ist kein Entgelt für eine bestimmte Leistung. Der Verein ist kein Sportstudio. Die Rechte des Mitglieds im Verein erschöpfen sich auch keineswegs in den Wertrechten, wie der Nutzung der Vereinseinrichtungen und insbesondere des Vereinsgeländes. Vielmehr wird die Mitgliedschaft auch durch Organschaftsrechte geprägt, die unabhängig von der Möglichkeit zur Nutzung von Vereinseinrichtungen bestehen.
Anderes mag gelten, soweit ein Verein außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses Leistungen gegen Entgelt versprochen hat, die er aufgrund der Corona-Krise jetzt nicht mehr erbringen kann.
Wenn also Mitglieder aufgrund der Maßnahmen gegen das Corona-Virus ihre Vereinsbeiträge anteilig zurückfordern, sollten die Vereine erst einmal Ruhe bewahren. Sie sollten zunächst die satzungs- und beitragsrechtlichen Grundlagen vor dem Hintergrund des Vereinszwecks prüfen, bevor sie Entscheidungen über eine mögliche Rückerstattung von Beiträgen treffen.
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