Corona und Verein - Kurzarbeit und Entschädigung

eingestellt am 17.03.2020


Von Untersagungen aufgrund des Corona-Virus betroffene Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit geltend machen oder Entschädigung verlangen. Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus SARS CoV-2) untersagen die Behörden auch den Betrieb der Sportvereine. So verbot etwa die Landesregierung Baden-Württemberg in der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) den Betrieb aller „öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen“. In Folge der Schließung von Vereinsanlagen haben die Mitarbeiter des Vereins – namentlich Trainer, Vertragsspieler, angestellte Physiotherapeuten Geschäftsstelle, geringfügig Beschäftigte, Übungsleiter, FSJler etc. - keine Arbeit mehr. Wie können Vereine die wirtschaftlichen Auswirkungen abfedern?

 

1. Beantragung und Vereinbarung von Kurzarbeit

 

Mit Kurzarbeitergeld kann der Verein Arbeits- und Entgeltausfall ausgleichen. Voraussetzung zur Gewährung von Kurzarbeitergeld ist insbesondere ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall im Sinne des § 96 Abs.1 Nr.4 SGB III. Grundsätzlich kann ein Verein Anspruch auf Kurzarbeitergeld infolge eines Arbeitsausfalls aufgrund des Coronavirus haben.

 

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Ein solches unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Das ist bei den auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen der Fall.

 

Voraussetzung ist weiter, dass die Arbeitsleistung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen ausgesetzt werden kann. Wenn im Arbeitsvertrag nicht bereits eine entsprechende Kurzarbeitsklausel enthalten ist, kann diese Vereinbarung in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag nachgeholt werden. Die Vereine sollten dann auf ihre Arbeitnehmer mit entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen zugehen.

 

Parallel sollte der Verein bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Kurzarbeitergeld beantragen. Aus der Webseite der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich umfangreiche Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

2. Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

 

Entschädigungsansprüche der betroffenen Vereine können sich unabhängig vom Kurzarbeitergeld nach dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Die zugrundeliegenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen stützen sich auf entsprechende Rechtsgrundlagen nach dem. Dieses sieht zugleich Entschädigungen vor: Jeder, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beruflichen Tätigkeitsverboten unterliegt oder unterworfen ist und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld (§ 56 Abs. 1 IfSG).

 

Bei Arbeitnehmern bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Dauert die behördliche Maßnahme länger als sechs Wochen, erhalten die Betroffenen vom Beginn der siebten Woche an eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenkasse zahlen würde. Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts, gedeckelt auf 109,38 Euro pro Tag.

 

Der Verein hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für sechs Wochen die Entschädigung anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen; er hat dann aber gegen die Behörde einen Erstattungsanspruch. Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung geltend zu machen (§56 Abs. 11 IfSG).

 

Durch die Auszahlung können Vereine in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Daher ist dem Verein auf Antrag ein Vorschuss zu gewähren. Nach Ablauf der ersten sechs Wochen gewährt die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Person die Entschädigung (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

 

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz ist, dass die betroffene Person durch das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs soll dies nicht der Fall sein, wenn der Verein aus anderen gesetzlichen oder vertraglichen Gründen zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 30. November 1978, Az. III ZR 43/77). Zwar könne ein Tätigkeitsverbot ein in der Person des Arbeitnehmers liegendes, unverschuldetes Leistungshindernis nach § 616 BGB darstellen und dementsprechend einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen (BGH, NJW 1979, 422, 423); Hinderungsgrund sei auch in diesem Fall die von dem Betroffenen ausgehende Ansteckungsgefahr. Ob § 616 BGB im Fall einer Pandemie Anwendung findet, kann aber mit guten Gründen in Zweifel gezogen werden.

 

3. Entschädigungsansprüche nach dem Polizeigesetz

 

Sollten Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz nicht gegeben sein, kommen Entschädigungsansprüche im Falle der Inanspruchnahme eines Nichtstörers nach allgemeinem Polizeirecht in Betracht. Dies sehen die jeweiligen Landespolizeigesetze vor, im konkreten Fall etwa § 55 Baden-Württembergisches Polizeigesetz (PolG BW).

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Bildquelle: Bild von Daniel Borker auf Pixabay



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