Für einen Verein ist von hoher Bedeutung, ob er als wirtschaftlicher Verein oder als nicht-wirtschaftlicher (Ideal-) Verein eingestuft wird. Denn der wirtschaftliche Verein unterliegt deutlich strengeren Regeln. Mit Beschluss vom 16.05.2017, Aktenzeichen II ZB 7/16, entschied der Bundesgerichtshof, dass die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) ein Indiz dafür sei, dass es sich um einen Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handele.
Maßgeblich für die Anerkennung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB im Unterschied zum wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung, ob der Verein als Hauptzweck ideale, also nicht-wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies ist nicht nur nach der Satzung, sondern insbesondere nach der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins zu beurteilen. Entfaltet der Verein unternehmerische Tätigkeiten, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob die unternehmerischen Tätigkeiten dem idealen Vereinszweck zugeordnet und diesen im Ergebnis untergeordnet sind. Eine solche Unterordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die mit der unternehmerischen Tätigkeit erzielten Gewinne unmittelbar und zeitnah dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden und damit eine Anhäufung von Kapital im Verein ausgeschlossen wird. Zudem dürfen die mit der unternehmerischen Tätigkeit erzielten Gewinne nicht einzelnen oder allen Vereinsmitgliedern als Gewinne ausgeschüttet werden. Diese Voraussetzungen prüfen auch die Finanzbehörden bei der Frage, ob ein Verein als gemeinnützig im Sinne der § 51 ff. AO anzuerkennen ist. Vor diesem Hintergrund bejaht der Bundesgerichtshof eine Indizwirkung der finanzbehördlichen Anerkennung als gemeinnützig für den Charakter als Idealverein im Sinne des BGB.