
Nachrangdarlehen mit unwirksamer Nachrangklausel
Keine Haftung für unerlaubtes Bankgeschäft bei unvermeidbarem Verbotsirrtum
BGH, Urteil vom 23. April 2025 – AZ.: III ZR 261/23 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine deliktische Haftung des Geschäftsinhabers eines Unternehmens, das Nachrangdarlehen mit unwirksamer Nachrangklausel nicht besteht, wenn ein unvermeidbarer Verbotsirrtum angenommen werden kann.
Wenn Nachrangdarlehen angenommen werden und die vereinbarte Nachrangklausel unwirksam ist, dann handelt es sich im Regelfall um unbedingt an die Darlehensgeber rückzahlbare Gelder. Als Bankgeschäft wird dann eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz benötigt.
Liegt eine solche nicht, dann kommt eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsinhabers/Geschäftsführers/Vorstand des Unternehmens aus Delikt nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG in Betracht. Diese Haftung setzt aber ein Verschulden voraus.
Bei einem sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum besteht kein Verschulden und eine Haftung scheidet aus.
Ob ein solcher unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Vorliegend hatte der Beklagte mit der Beauftragung eines Fachanwalts für Finanz- und Kapitalmarktrecht das Gebotene getan, um sicherzustellen, dass das Anlagemodell in Zukunft nicht mehr unter die Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz fallen würde. Er durfte insoweit grundsätzlich darauf vertrauen, dass er auf der Grundlage der vom Fachanwalt entworfenen - qualifizierte Nachrangklauseln enthaltenden - Verträge und sonstigen Unterlagen eine erlaubnisfreie Tätigkeit ausüben würde (so BGH, Urteil vom 20.03.2025 – III ZR 261/23 -).
Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte "Gefälligkeitsgutachten" von Rechtsanwälten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer jedoch aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine "Feigenblattfunktion" erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (so: BGH, Urteil vom 27. Juni 2017 – VI ZR 424/16 –).
Mithin sind die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Bewertung im Einzelfall zu prüfen. Eine umfassende anwaltliche Prüfung im Vorfeld kann aber eine Haftung vermeiden.
Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ist seit Jahren mit dieser komplexen Materie vertraut.
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Stuttgart, den 14.05.2025
Oliver Renner
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