Kapitalanlagerecht WGS



Financial Times Deutschland

(23.07.2003)

"Banken müssen für betrügerische Immobilienfonds haften"

"Eine Bank muss nach einem richtungsweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Kredite rückabwickeln, mit denen sie ihren Kunden den Kauf betrügerisch gemachter Immobilienfondsanteile finanziert hat. Der BGH bewertete den über einen Bankkredit finanzierten Fondskauf in einem gestern veröffentlichten Urteil als sogenanntes Verbundgeschäft. ..... Das Urteil wurde gestern von Juristen als äußerst verbraucherfreundlich bewertet: " Ich halte das für eine Sensation", sagte der Stuttgarter Verbraucheranwalt Christoph Wüterich. .... Derzeit sind eine Vielzahl ähnlicher Verfahren anhängig, die sich vor allem gegen Fonds der Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart (WGS) richten, deren führender Manager wegen Betrugs zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden ist. Die Zahl der geschädigten Anleger geht in die Tausende. ..... Im konkreten Fall gab der BGH einem Kunden der Kreissparkasse Rottweil Recht, der die Bedienung des Kredits eingestellt hatte, nachdem er eine Fondsbeteiligung bei der GWS gekündigt hatte. Die GWS agierte nach einem ähnlichen Muster wie die WGS. ....."
Stuttgarter Nachrichten
(25.01.2001)

"Volksbanken haben bei WGS-Anlegern derzeit wenig Einsehen"

"Revision beim Oberlandesgericht - Staatsanwaltschaft war zu optimistisch - Neue Klage in Arbeit .....

Im September vergangenen Jahres sah es aus, als ob weitere 1000 Immobilienfondsanleger der in Konkurs gegangenen Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart (WGS) sich günstig mit ihrer finanzierenden Bank vergleichen können. Das heißt, ihren Fondsanteil an die Bank zurückgeben können, weil der Darlehensvertrag auf Grund des alten Haustürwiderrufsgesetzes, das bis 1991 galt, fehlerhaft war. Denn das Landgericht Stuttgart (LG) hatte am 16. August diesen Anlegern bescheinigt, dass auch nach einer Umschuldung des Kreditvertrages lediglich der alte Vertrag novelliert und das Widerrufsrecht nicht verwirkt wurde. .... Die Stuttgarter Kanzlei Wüterich und Breucker, die das für Anleger vorteilhafte OLG Urteil vom April 1999 und das LG Urteil vom August 2000 erstritt, bereitet einen weiteren Prozess vor. Denn die WGS-Anleger, die bei der Umschuldung die Bank wechselten, würden von dem LG-Urteil nicht profitieren - es gilt nur für Umschuldungen bei der gleichen Bank. Doch weil die Staatsanwaltschaft eine Aufklärungspflichtverletzung den Banken bescheinigte, dürfte das Widerrufsrecht auch nach einem Bankenwechsel nicht verwirkt sein, sagt Christoph Wüterich."


Stuttgarter Nachrichten

(01.09.2000)

"Ein neues Urteil könnte weiteren WGS-Anlegern helfen"

"Volksbank Waiblingen unterliegt vor Landgericht - Viele Betroffene schließen Vergleich mit ihrem Geldinstitut

Weiteren WGS-Fondsanlegern eröffnet sich die Chance, doch mit einem blauen Auge aus ihren Anlagen aussteigen zu können. Grundlage dazu ist ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. August, das aber noch nicht rechtskräftig ist. .... Im vergangenen Jahr hat die Stuttgarter Kanzlei Wüterich und Breucker vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (6 U 141/98) ein Urteil erstritten, das den Anlegern ermöglichte, von dem Fondskauf und dem Darlehensvertrag zurückzutreten. .... Profitieren können von diesem Urteil Anleger, die vor 1991 Fondsanteile bei der 1997 in Konkurs gegangenen Stuttgarter Wohnungsbaugesellschaft WGS gekauft hatten. Das betraf die Fonds Nummer eins bis 18 mit insgesamt 6000 Anlegern. Die große Enttäuschung war damals jedoch, dass viele finanzierenden Banken kurz vor Verkündung des Urteils im großen Stil WGS-Anleger angeschrieben und ihnen eine günstige Umschuldung anboten. Die Banken dachten, wer umschuldet, der kann nicht mehr von dem OLG-Urteil profitieren. Viele Anleger, nichts Böses ahnend, nahmen dieses Angebot an, schließlich waren die Kreditzinsen in der Zwischenzeit kräftig gefallen. Einige so getäuschte Anleger wollen dies nicht hinnehmen und widerriefen ihre Darlehensverträge dennoch. Das Landgericht Stuttgart gab ihnen nun in zwei Urteilen am 16. August Recht. "Die Umschuldung hat keine heilende Wirkung", freut sich Anwalt Christoph Wüterich über den Richterspruch. .... Die Volksbank Waiblingen hat in der Bilanz 1999 bereits eine Risikovorsorge in zweistelliger Millionenhöhe getroffen, um die WGS-Risiken abzusichern, die aus dem OLG Urteil 1999 entstehen könnten. ..."


Stuttgarter Nachrichten

(01.08.2000)

"Eine Pleite und kein Ende: Jetzt geraten die Volksbanken ins Visier der Staatsanwälte"

Genossenschaftsverband steht unter Betrugsverdacht, weil Kunden nicht ausreichend informiert wurden 

.... Das OLG hatte Anfang 1999 angedeutet, dass es bestimmte Fondsgeschäfte als Haustürgeschäft anerkennen würde und damit den Käufern ein Widerrufsrecht einräumen würde. In den Genuss dieses Widerrufs sollten alle Investoren der Jahre 1985 bis 1990 kommen, bei denen die Vermittler der WGS beim Verkaufsgespräch bereits vorgefertigte Kreditverträge in der Tasche hatten. Dieses für die Anleger sensationelle Urteil erstritt die Stuttgarter Kanzlei Wüterich und Breucker im April vergangenen Jahres. ....."


Stuttgarter Zeitung 

(19.01.2000)

"Bank schließt Vergleich im Fall WGS"

"Volksbank Ludwigsburg zieht Revisionsantrag zurück ..... 

Ein Rechtsstreit in Sachen WGS Wohnungsbaugesellschaft Stuttgart, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhängig war, ist mit einem Vergleich zu Ende gegangen. .... Kurz vor dem Verhandlungstermin beim BGH hat sich die Volksbank Ludwigsburg mit einem Geschädigten des Konkursfalles WGS auf einen Vergleich geeinigt. Die auf gestern angesetzte Verhandlung in Karlsruhe wurde daraufhin abgesagt: "Mit dem Vergleich stellen wir Rechtssicherheit her und gleichen die Interessen zwischen Bank und Kunde fair aus", erklärte die Justiziarin des Instituts,.... Über den Inhalt der Einigung hätten beide Seiten Stillschweigen vereinbart. Dies erklärte auch der Stuttgarter Rechtsanwalt Matthias Breucker, der zusammen mit seinem Kollegen Christoph Wüterich die Interessen des Bankkunden vertrat. ....."


DFI-gerlach-report

(07.05.1999) 

"Banken in der Pflicht"

Unter dem Aktenzeichen 6 U 141/98 v. 30.3.1999 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass Anleger bei den beteiligten Banken, u.a. die beklagte Volksbank Ludwigsburg, die Rückerstattung ihrer Zinsen beanspruchen können, die sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von WGS-Fondsanteilen für Darlehen bezahlt haben. .... Denn wie der Anwalt des Klägers Dr. Christoph Wüterich (Stuttgart) festgestellt hatte, im notariellen Protokoll der Darlehensverträge waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ausgespart geblieben. ..... Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte es weitreichende Konsequenzen für Strukturvertriebe haben, die ihre Kunden an der Haustüre oder am Arbeitsplatz Anlageprodukte vermitteln. Nach Auffassung des OLG sind die finanzierenden Banken für die Art und Weise, wie die Vermittler vorgehen, zumindest mitverantwortlich. Dadurch werde das Risiko, mit Strukturvertrieben zusammenzuarbeiten, erhöht, so RA Dr. Wüterich."


Stuttgarter Zeitung

(30.04.1999)

"Ein Formfehler lässt WGS-Geschädigte hoffen"

"Oberlandesgericht Stuttgart nimmt die Banken in die Pflicht"

"Die Gläubiger der Wohnungsbaugesellschaft WGS können möglicherweise mit Rückerstattung ihrer Zinszahlungen an die Banken rechnen. Die hat das Oberlandesgericht Stuttgart so entschieden. Die beklagte Bank hat Revision beim Bundesgerichtshof beantragt. Matthias Breucker ist sich sicher: "Das Urteil kommt einem Dammbruch gleich", sagt der Stuttgarter Rechtsanwalt, der zusammen mit seinem Kollegen Christoph Wüterich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) für einen klagenden Anleger eine Entscheidung erstritten hat, die für alle sogenannten Strukturvertriebe weitreichende Konsequenzen haben könnte. ... Der juristische Hebel, den Wüterich und Breucker in dem Verfahren gefunden haben, liegt im Kleingedruckten. So haben die beiden Rechtsanwälte festgestellt, dass das notarielle Protokoll der Darlehensverträge die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ausspart. Aufgrund dieses Formfehlers aber sei nicht nur die Beurkundung unwirksam. Auch das Widerrufsrecht des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden. Dieser formaljuristischen Argumentation schlossen sich die Richter des 6. Zivilsenats am OLG an. ......"