BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – AZ.: III ZR 363/14 -
Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat in einem Beitrag in pfefferminzia.de – Für Versicherungsprofis den Beschluss Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2015 – Aktenzeichen: III ZR 363/14 - besprochen, wonach durch Güteanträge ggf. die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung und/oder Prospekthaftung nicht wirksam gehemmt worden ist. Damit ein Güteantrag eine wirksame Verjährungshemmung herbeiführt, muss er hinreichend individualisiert sein. Zahlreiche Güteanträge waren dies nicht. Klagen wegen Verjährung könnten daher alleine aus diesen Gründen verloren gehen könnten und ggf. Ansprüche gegen Anwälte geltend gemacht werden können.
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