Das Landgericht Dortmund verpflichtete in einer einstweiligen Verfügung vom 30. Juni 2014 die Handball-Bundesliga (HBL), den Verein HBW Balingen-Weilstetten für die Spielzeit 2014/2015 zur ersten Handball-Bundesliga zuzulassen. Zuvor hatten zwei Instanzen der Handball-Bundesliga dem Bundesligisten HSV Hamburg die Lizenz für das Spieljahr 2014/2015 verweigert. Balingen-Weilstetten ging daher davon aus und durfte davon ausgehen, statt des HSV Hamburg in der Bundesliga spielen zu dürfen. In dritter Instanz sprach das Schiedsgericht der Handball-Bundesliga dem HSV Hamburg am 25. Juni 2014 doch noch die Lizenz – wenn auch unter strengen Auflagen – zu. Diese Auflagen waren vom HSV bis zum 2. Juli 2014 um 17 Uhr zu erfüllen, was mittlerweile erfolgte.
Unabhängig von der Erfüllung der Auflagen hatte das Landgericht Dortmund dem Antrag des HBW Balingen-Weilstetten stattgegeben. Darin war es der Argumentation der Balinger gefolgt, wonach man sich aufgrund der vorangegangenen Verweigerung der Lizenz gegenüber dem HSV Hamburg über zwei Instanzen darauf verlassen hat, in der kommenden Spielzeit in der Bundesliga spielen zu dürfen. Zunächst war offen, ob die Handball-Bundesliga gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund in Berufung geht. Dies wäre beim zuständigen Oberlandesgericht möglich gewesen. „Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht unter Umständen innerhalb weniger Tage durchgeführt und entschieden werden“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker gegenüber den Stuttgarter Nachrichten. Die Handball-Bundesliga erklärte mittlerweile, gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund kein Rechtsmittel einzulegen. In der Konsequenz nehmen an der Handball-Bundesliga in der Spielzeit 2014/2015 statt der üblichen 18 Vereine nunmehr 19 Vereine teil.
Die Parteien hatten sich, wie im Sportrecht üblich, für die Beilegung von Streitigkeiten einer Schiedsvereinbarung unterworfen. Damit treten die Schiedsgericht an die Stelle der ordentlichen Gerichte. Die Beteiligten können sich also grundsätzlich nicht statt an das Schiedsgericht an ein Zivilgericht wenden. Eine Ausnahme gilt nach § 1033 Zivilprozessordnung (ZPO) für das Verfahren der einstweiligen Verfügung: Auch eine gültige Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein ordentliches Gericht anzurufen. Auf dieser Grundlage konnte HBW Balingen-Weilstetten trotz bestehender Schiedsvereinbarung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Dortmund anhängig machen. In diesem Verfahren können indes nur vorläufige oder sichernde Maßnahmen getroffen werden. Hier ging es um die vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb für die Saison 2014/2015. Nach Akzeptanz des Urteils durch die Handball-Bundesliga ist die Entscheidung jedoch de facto endgültig.
„Selbst wenn das Schiedsverfahren ebenfalls einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung stellt, kann der Weg zum staatlichen Gericht für vorläufige oder sichernde Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden“, erklärt der Sportrechtsexperte Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Hintergrund ist die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes. Anders als eine einstweilige Verfügung im Schiedsgerichtsverfahren ist das Urteil eines staatlichen Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz sofort vollziehbar. Der Betroffene könnte also eine angeordnete vorläufige oder sichernde Maßnahme notfalls auch zwangsweise durchsetzen lassen. Demgegenüber müsste die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 2 ZPO erforderlichenfalls noch durch das zuständige Oberlandesgericht angeordnet werden. Der Betroffene müsste also unter Umständen zunächst ein Schiedsgericht und danach noch ein staatliches Zivilgericht anrufen, um eine vorläufige Maßnahme effektiv durchzusetzen. „Daher kann die Anrufung eines staatlichen Gerichts für den einstweiligen Rechtsschutz durch Schiedsvereinbarung auch im Sportrecht nicht ausgeschlossen werden“, erläutert Marius Breucker.
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.hbw-balingen-weilstetten-etappensieg-im-kampf-um-liga-verbleib.6c9aaf1d-5fb3-4956-ab0b-8f8eb305cab7.html
Unabhängig von der Erfüllung der Auflagen hatte das Landgericht Dortmund dem Antrag des HBW Balingen-Weilstetten stattgegeben. Darin war es der Argumentation der Balinger gefolgt, wonach man sich aufgrund der vorangegangenen Verweigerung der Lizenz gegenüber dem HSV Hamburg über zwei Instanzen darauf verlassen hat, in der kommenden Spielzeit in der Bundesliga spielen zu dürfen. Zunächst war offen, ob die Handball-Bundesliga gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund in Berufung geht. Dies wäre beim zuständigen Oberlandesgericht möglich gewesen. „Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht unter Umständen innerhalb weniger Tage durchgeführt und entschieden werden“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker gegenüber den Stuttgarter Nachrichten. Die Handball-Bundesliga erklärte mittlerweile, gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund kein Rechtsmittel einzulegen. In der Konsequenz nehmen an der Handball-Bundesliga in der Spielzeit 2014/2015 statt der üblichen 18 Vereine nunmehr 19 Vereine teil.
Die Parteien hatten sich, wie im Sportrecht üblich, für die Beilegung von Streitigkeiten einer Schiedsvereinbarung unterworfen. Damit treten die Schiedsgericht an die Stelle der ordentlichen Gerichte. Die Beteiligten können sich also grundsätzlich nicht statt an das Schiedsgericht an ein Zivilgericht wenden. Eine Ausnahme gilt nach § 1033 Zivilprozessordnung (ZPO) für das Verfahren der einstweiligen Verfügung: Auch eine gültige Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein ordentliches Gericht anzurufen. Auf dieser Grundlage konnte HBW Balingen-Weilstetten trotz bestehender Schiedsvereinbarung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Dortmund anhängig machen. In diesem Verfahren können indes nur vorläufige oder sichernde Maßnahmen getroffen werden. Hier ging es um die vorläufige Zulassung zum Spielbetrieb für die Saison 2014/2015. Nach Akzeptanz des Urteils durch die Handball-Bundesliga ist die Entscheidung jedoch de facto endgültig.
„Selbst wenn das Schiedsverfahren ebenfalls einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung stellt, kann der Weg zum staatlichen Gericht für vorläufige oder sichernde Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden“, erklärt der Sportrechtsexperte Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Hintergrund ist die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes. Anders als eine einstweilige Verfügung im Schiedsgerichtsverfahren ist das Urteil eines staatlichen Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz sofort vollziehbar. Der Betroffene könnte also eine angeordnete vorläufige oder sichernde Maßnahme notfalls auch zwangsweise durchsetzen lassen. Demgegenüber müsste die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 2 ZPO erforderlichenfalls noch durch das zuständige Oberlandesgericht angeordnet werden. Der Betroffene müsste also unter Umständen zunächst ein Schiedsgericht und danach noch ein staatliches Zivilgericht anrufen, um eine vorläufige Maßnahme effektiv durchzusetzen. „Daher kann die Anrufung eines staatlichen Gerichts für den einstweiligen Rechtsschutz durch Schiedsvereinbarung auch im Sportrecht nicht ausgeschlossen werden“, erläutert Marius Breucker.
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.hbw-balingen-weilstetten-etappensieg-im-kampf-um-liga-verbleib.6c9aaf1d-5fb3-4956-ab0b-8f8eb305cab7.html