Beteiligung Dritter im Zivilprozess – Anwaltsstrategien bei Haupt- und Nebenintervention

eingestellt am 15.01.2017

Tragen zwei Parteien einen Zivilprozess aus, haben Dritte in der Regel kein gesteigertes Interesse, hieran teilzunehmen. Das Gesetz sieht gleichwohl vor, dass sich ein Dritter am Rechtsstreit beteiligen kann. Es unterscheidet zwischen Hauptintervention und Nebenintervention.

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Hauptintervention

Streiten sich zwei Parteien über einen Anspruch, den ein Dritter für sich reklamiert, so kann er seinerseits im Wege der Hauptintervention beide Parteien verklagen. In diesem Fall setzt das Gericht den ursprünglichen Prozess aus, bis über den Interventionsprozess des Dritten (Hauptintervenienten) gegen beide Parteien entschieden ist. Die Hauptintervention ist in der Praxis selten, da ein anspruchsberechtigter Dritter abwarten kann, wie der zwischen den Hauptparteien geführte Prozess ausgeht. Das dort gesprochene Urteil wirkt nur zwischen den Hauptparteien (inter partes), so dass der Dritte in der Regel keine Nachteile zu befürchten hat.

Nebenintervention


Die zweite gesetzliche Möglichkeit zur Beteiligung eines Dritten am Rechtsstreit ist die Nebenintervention. Dabei tritt der Dritte (Nebenintervenient) dem zwischen zwei Hauptparteien geführten Prozess bei. Er muss sich dabei entscheiden, ob er auf Seiten des Klägers oder des Beklagten beitritt, je nachdem, wen er im Prozess unterstützen will. Für die Nebenintervention gilt Ähnliches wie für die Hauptintervention: Zwar kann der beitretende „Nebenintervenient“ im Verfahren zwischen den Hauptparteien mitwirken und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen; im Ergebnis erlangt der Beitretende jedoch keine zählbaren Vorteile. Vielmehr muss er das Ergebnis des zwischen den Hauptparteien geführten Prozesses gegen sich gelten lassen, was je nach Ausgang des Verfahrens nachteilig sein kann: Der Nebenintervenient kann nicht mehr einwenden, der Rechtsstreit sei von der jeweiligen Hauptpartei unzureichend geführt worden. Damit schneidet er sich Rechte ab, die ihm ohne Beteiligung am Rechtsstreit noch zur Verfügung stünden.

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Nebeninterventionswirkung


Die Nebeninterventionswirkung ist zeitlich und inhaltlich beschränkt: Sie reicht nur so weit, wie der Beitretende auf das vorangegangene Verfahren der Hauptparteien Einfluss nehmen konnte. Sie erstreckt sich also nicht auf den Zeitraum des Verfahrens vor dem Beitritt des Nebenintervenienten. Sie gilt auch nicht für alle Aspekte des Rechtsstreits: Der Nebenintervenient darf sich nach den gesetzlichen Vorgaben der ZPO nicht in Widerspruch zu der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen. Soweit er aufgrund dieser Beschränkung gehindert war, bestimmte Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, kann er sich auch nach Abschluss des Prozesses der Hauptparteien noch darauf berufen, dass der Rechtsstreit falsch entschieden worden sei. Im Übrigen muss er aber das Ergebnis des zwischen den Hauptparteien geführten Verfahrens hinnehmen. Durch diese Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses (Nebeninterventionswirkung) ist der Dritte in seinen Rechten beschränkt, ohne dass dieser Beschränkung substantielle Vorteile gegenüber stehen.

Streitverkündung

Hauptanwendungsfall der Drittbeteiligung im Zivilprozess ist die Streitverkündung: Wenn eine Prozesspartei einen Dritten in das Verfahren einbeziehen will, so kann sie diesem durch Schriftsatz den Streit verkünden. Dies ist etwa sinnvoll, wenn eine Partei der Auffassung ist, im Falle des Unterliegens im aktuellen Rechtsstreit einen Anspruch gegen den Dritten zu haben (etwa bei Regressansprüchen innerhalb einer Lieferkette).

Der Adressat einer solchen Streitverkündung hat in der Regel ein Interesse daran, über den Rechtsstreit der Hauptparteien Kenntnis zu erlangen und dort erforderlichenfalls eingreifen zu können. Nach Erhalt einer Streitverkündung ist es daher angezeigt, dem Rechtsstreit auf Seiten einer der beiden Hauptparteien beizutreten. Dies gilt umso mehr, als der Streitverkündungsempfänger auch ohne einen solchen Beitritt der Nebeninterventionswirkung unterliegt. Er muss also nach Erhalt der Streitverkündung die im Hauptprozess getroffene Entscheidung gegen sich gelten lassen. Da diese Wirkung unabhängig davon eintritt, ob der Dritte beitritt oder nicht, ist es meist sinnvoll, wenn er sich an dem nun gegen ihn wirkenden Prozess aktiv beteiligt. Zumindest erhält er durch den Beitritt Kenntnis über sämtliche Schriftsätze und Verhandlungstermine und kann dann jeweils hierauf reagieren.

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Anwaltsstrategien zur Drittbeteiligung im Zivilprozess


Der Beteiligung Dritter am Rechtsstreit und den Vor- und Nachteile einer Nebenintervention und Streitverkündung widmen sich in einem eigenen Abschnitt die „Anwaltsstrategien im Zivilprozess“. Neben Beispielen und einem Musterantrag für die Streitverkündung finden sich Ausführungen zur Kostentragung und zu den Vor- und Nachteilen einer Nebenintervention – auch in Abgrenzung zur Möglichkeit der Akteneinsicht.

Beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs muss der Anwalt darauf achten, dass die Kosten des von ihm vertretenen Nebenintervenienten – zumindest teilweise – erstattet werden: https://mariusbreucker.wordpress.com/tag/kosten-des-nebenintervenienten/

Die „Anwaltsstrategien“ machen Referendare und junge Anwälte mit den Grundlagen und dem Ablauf eines zivilprozessualen Mandates bekannt. Von der Rolle des Anwalts im Zivilprozess über die Sachverhaltserfassung, die Prüfung der materiellen Rechtslage und die Beweissituation bis zu Möglichkeiten des außergerichtlichen Vorgehens, besonderen Verfahren wie einstweiliger Verfügung oder selbständiges Beweisverfahren und schließlich der Erhebung einer Klage werden die anwaltlichen Arbeitsschritte chronologisch durchgespielt. Die Verteidigung des Beklagten, Aktionen und Reaktionen im laufenden Prozess sowie die Vorbereitungen und das Agieren in der mündlichen Verhandlung und die Reaktionen auf eine erstinstanzliche Entscheidung vollenden den Gang durch die Instanz. Die beiden letzten Kapitel widmen sich der Berufung und dem Beschwerdeverfahren.

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Aus dem Geleitwort zu den Anwaltsstrategien


Ziel des streitigen zivilrechtlichen Mandates ist immer die sachgerechte, effektive und für den Mandanten interessengerechte Lösung des aufgetretenen Konfliktes. Durch das breit gefächerte und differenzierte Instrumentarium der Zivilprozessordnung muss der Anwalt einen möglichen Zivilprozess vom ersten Tage des Mandates an im Auge haben und – jedenfalls vorsorglich – vorbereiten und absichern. Auch wenn es im Ergebnis nicht zu einem Prozess kommt, weil ein Konflikt außergerichtlich beigelegt werden kann, sind zivilprozessuale (Kontroll-) Überlegungen unabdingbar, um die Interessen des Mandanten bestmöglich zu vertreten und ihm eine realistische Chancen-Risiko-Einschätzung zu vermitteln . Dass dabei neben fundierten Kenntnissen der Zivilprozessordnung und einer realistischen Einschätzung des Verfahrensgangs auch strategische und taktische Erwägungen eine Rolle spielen, begründet die Faszination der Tätigkeit als Prozessanwalt. So war auch die Arbeit an den „Anwaltsstrategien im Zivilprozess“ eine Freude. Das Werk wäre nicht erschienen ohne die Unterstützung von Familie, Freunden und Kollegen. Besonderer Dank gilt den Kollegen Manfred Wüterich, Dr. Matthias Breucker und Dr. Christoph Wüterich in der Kanzlei Wüterich Breucker, die nicht nur den erforderlichen Freiraum neben der Anwaltstätigkeit ermöglichten, sondern das Werk durch kollegiale Gespräche und zahlreiche Beispielsfälle aus der Praxis bereicherten. Dank gilt auch der Familie, nicht zuletzt meinen Eltern, meinen Brüdern Dr. Hannes Breucker und Dr. Matthias Breucker und meiner Frau Katrin von Mengden-Breucker, die Geduld walten und Anregungen einfließen ließen. Zahlreiche Fragen und Anregungen der Referendarinnen und Referendare aus den Arbeitsgemeinschaften fanden Berücksichtigung. Für sie und für junge Anwältinnen und Anwälte ist das Büchlein gedacht und vermag hoffentlich ein wenig zur Freude und zum guten Gelingen in der Anwaltsstation und im Berufseinstieg beizutragen.

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Autor

Dr. Marius Breucker, Prüfer im Zweiten juristischen Staatsexamen, Arbeitsgemeinschafts-Ausbilder für Rechtsreferendare am Oberlandesgericht Stuttgart, Lehrbeauftragter an der Universität Tübingen (SS 2005) und an der Hochschule Pforzheim (2001 – 2013), seit 2002 Anwalt in der Kanzlei Wüterich Breucker in Stuttgart.

Aus der Danksagung im Erscheinungsjahr


Dank sage ich (und Shoutouts geh‘n raus) an Familie, Freunde und Kollegen, namentlich an die Familien Wüterich, Breucker, v. Mengden, die Kanzlei Wüterich Breucker mit den Anwälten Manfred Wüterich, Dr. Matthias Breucker, Anette Breucker, Dr. Christoph Wüterich und Oliver Renner, meine Eltern und meine Brüder Dr. Hannes und Dr. Matthias Breucker und meine Frau Katrin von Mengden-Breucker, den unvergleichlichen Lausanner Kreis, die Blauen Götter, die Bibliotheken der Universitäten Würzburg, Tübingen und München, die Landesbibliothek Stuttgart und – natürlich – die Neckarstraßenkicker. 

Titelei


Anwaltsstrategien im Zivilprozess - Außergerichtliche und gerichtliche Mandatsbearbeitung –
Band 5 der Reihe „Anwaltsstrategien“ im Richard Boorberg Verlag,
Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden,
1. Auflage 2006, ISBN: 3-415-03780-0.

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