Der Besteller (Auftraggeber) einer Industrieanlage muss regelmäßig eine erhebliche Anzahlung leisten. Andernfalls wird der Maschinenbauer (Auftragnehmer) nicht bereit sein, mit investitionsintensiven Arbeiten zu beginnen. Wenn der Besteller – wie regelmäßig – aber etwa ein Drittel des Gesamtkaufpreises vorab leisten muss, will er sich hierfür hinreichend absichern. Als Sicherheit kommt vorrangig die Bürgschaft einer Bank oder einer Industrieversicherung in Betracht (zur Praxis der Bürgschaft als Sicherungsmittel: http://politik.pr-gateway.de/wirtschaftsrecht-absicherung-einer-anzahlung-durch-burgschaft/)
Auch wenn im unternehmerischen Verkehr nicht zwingend, empfiehlt sich für die Bürgschaftserklärung die Schriftform
Es empfiehlt sich für den Auftraggeber, mit dem Auftragnehmer bereits im Anlagenkaufvertrag die Stellung einer Bürgschaft zu vereinbaren. Der Auftraggeber wird dabei ein Interesse haben, diese Bürgschaft möglichst „schlagkräftig“ auszugestalten. Aus seiner Sicht sollte eine Inanspruchnahme des Bürgen auch möglich sein, ohne dass zuvor gegen den Auftragnehmer ein gerichtlicher Titel erstritten und eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden muss. Der Besteller kann zudem in der Bürgschaftsurkunde vereinbaren, dass sich der Bürge nicht auf sämtliche Einreden berufen kann, die dem Auftragnehmer im Verhältnis zum Besteller zustünden. So kann etwa die Berufung des Bürgen auf die Einrede der Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Vertrages ausgeschlossen werden. Für beide Parteien des Anlagenkaufvertrages empfiehlt es sich, nach Möglichkeit bereits in der Sicherungsvereinbarung die wesentlichen Inhalte der zu stellenden Bürgschaft zu vereinbaren.
Näheres zur Bürgschaft als Sicherungsmittel für Vorauszahlungen beim Anlagenkauf:
https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/05/07/wirtschaftsrecht-die-anzahlungsburgschaft-als-sicherungsmittel/
Auch wenn im unternehmerischen Verkehr nicht zwingend, empfiehlt sich für die Bürgschaftserklärung die Schriftform
Es empfiehlt sich für den Auftraggeber, mit dem Auftragnehmer bereits im Anlagenkaufvertrag die Stellung einer Bürgschaft zu vereinbaren. Der Auftraggeber wird dabei ein Interesse haben, diese Bürgschaft möglichst „schlagkräftig“ auszugestalten. Aus seiner Sicht sollte eine Inanspruchnahme des Bürgen auch möglich sein, ohne dass zuvor gegen den Auftragnehmer ein gerichtlicher Titel erstritten und eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden muss. Der Besteller kann zudem in der Bürgschaftsurkunde vereinbaren, dass sich der Bürge nicht auf sämtliche Einreden berufen kann, die dem Auftragnehmer im Verhältnis zum Besteller zustünden. So kann etwa die Berufung des Bürgen auf die Einrede der Anfechtbarkeit des zugrundeliegenden Vertrages ausgeschlossen werden. Für beide Parteien des Anlagenkaufvertrages empfiehlt es sich, nach Möglichkeit bereits in der Sicherungsvereinbarung die wesentlichen Inhalte der zu stellenden Bürgschaft zu vereinbaren.
Näheres zur Bürgschaft als Sicherungsmittel für Vorauszahlungen beim Anlagenkauf:
https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/05/07/wirtschaftsrecht-die-anzahlungsburgschaft-als-sicherungsmittel/