Anspruch auf Kaufpreiszahlung für auf dem Postweg verloren gegangene Konzertkarten

eingestellt am 12.03.2021

Vor dem Amtsgericht Geislingen an der Steige war ein Rechtsstreit über den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für zwei Konzertkarten anhängig. Die Beklagte behauptete, die mit der Post versendeten Karten seien bei ihr nicht angekommen. Sie widersprach dem vereinbarten Lastschrifteinzug nachdem das Konzert vorüber war.


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Mit einem außergewöhnlich sorgsam begründeten Urteil verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung. Der Vertrag über den Kauf der „kleinen Inhaberpapiere“ nach § 807 BGB sei als absolutes Fixgeschäft zu qualifizieren.

Nachdem der Klägerin der Nachweis der Erfüllung nicht gelingen konnte, befasste sich das Gericht mit der Frage des Untergangs der Gegenleistung wegen der eingetretenen Unmöglichkeit. § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB stünde, so das Amtsgericht, dem Anspruch nicht entgegen, da ein Fall des § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB vorliege. Die Beklagtenseite sei allein, zumindest aber weit überwiegend verantwortlich für den Umstand, dass die Klägerin nicht mehr leisten könne.

Dabei sei nicht erforderlich, dass die Beklagte eine vertragliche (Mitwirkungs-)Pflicht verletzt. Es genüge, dass die Beklagte zurechenbar zum Ausschluss der Leistungspflicht beigetragen habe, wobei die Obliegenheitsverletzung auch in einem Unterlassen begründet sein könne, wenn die Gläubigerin einem drohenden Leistungshindernis nicht entgegentritt, obwohl dies nach den konkreten Umständen in seine Verantwortung fällt. Ein Vertretenmüssen sei nicht erforderlich.

Das Gericht stellt darauf ab, dass die Beklagte die Klägerin über das Nichteintreffen der postalisch zu versendenden Karten hätte informieren müssen, was ihr ohne besondere Schwierigkeiten oder außergewöhnlichen Aufwand möglich gewesen wäre.

Prüfungsrelevant – Schuldrecht Allgemeiner Teil – Inhaberpapiere – absolutes Fixgeschäft – Bestehenbleiben der Gegenleistung



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