Bausparkassenverträge – Konkretisierung des zeitlich begrenzten Verzichts

eingestellt am 18.12.2017

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.09.2017 – 4 S 40/17 –

Das Landgericht Stuttgart hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung von Bausparkassenverträgen nach Vorliegen der Zuteilungsreife konkretisiert. 

Der Bundesgerichtshof hatte am 21.02.2017 – Aktenzeichen: XI ZR 185/15 – entschieden, dass Bausparkassen in der Regel einen Bausparvertrag zehn Jahre nach Vorliegen der Zuteilungsreife kündigen können. Ausnahmsweise besteht kein Kündigungsrecht auch nach Vorliegen der Zuteilungsreife, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z. B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält, da in einem solchen Fall der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert ist, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. anzunehmen ist, so der Bundesgerichtshof. 

Das Landgericht Stuttgart hat nunmehr diese Ausnahme konkretisiert und im konkreten Fall einen Ausnahmefall verneint, also ein Kündigungsrecht der Bausparkasse bejaht:

„Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Der Verzicht auf das Darlehen, bei dem die Klägerin nach §§ 6 Abs. 4, 11a der in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einen Bonus erhält, ist gegebenenfalls kein zeitlich begrenzter Verzicht für eine bestimmte Treuezeit, sondern ein dauerhafter Verzicht. Insbesondere hatte die Klägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife der Bausparkasse das Darlehen vollständig gewährt und nicht etwa ihre Leistung (entgeltlich gegen Zahlung des Bonus) dadurch weiter hinausgeschoben, dass sie der Beklagten für eine bestimmte weitere Treuezeit zeitlich begrenzt die Möglichkeit gab, das Kapital weiter zu nutzen. Ein - wie hier - dauerhafter Verzicht schiebt die vollständige Gewährung des Darlehens nicht hinaus. Der Vertragszweck war daher mit der erstmaligen Zuteilungsreife des Bauspardarlehens erreicht“ (LG Stuttgart, Urteil vom 27. September 2017 – 4 S 40/17 –). 

Dies zeigt, dass jeweils der konkrete Fall und die Frage, welche Allgemeinen Bausparbedingungen gelten, geprüft werden muss. 

Stuttgart, den 19.12.2017

Oliver Renner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

- Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“
- Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim 
- Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Schiedsgutachter nach § 18 ARB

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