Bausparvertrag Bausparkasse darf Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme verweigern

eingestellt am 25.03.2020

BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 148/19 -


Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.11.2019 – Aktenzeichen: XI ZR 148/19 – entschieden, dass eine Bausparkasse die Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme bei einem laufenden Vertrag unter Berufung auf bauspartechnische Gründe zu Recht verweigern darf.

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger, ein Bausparer hatte seit 2005 einen Bausparvertrag. Im Jahr 2014 wollte er die ursprünglich vereinbarte Bausparsumme erhöhen. In den Allgemeinen Bausparbedingungen war hierzu folgendes vereinbart: „§ 12 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung, Erhöhung von Bausparverträgen: (1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z.B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen“

Die Bausparkasse lehnte die begehrte Erhöhung ab. Zum einen könne keine Erhöhungen für den beantragten Bauspartarif mehr durchgeführt würden, weil dieser Tarif im Juni 2013 für Neuabschlüsse geschlossen worden sei und Erhöhungen unter bauspartechnischen Gründen Neuabschlüssen gleichzustellen seien. Zum anderen wendete die Bausparkasse ein, dass Bausparverträge in diesem Tarif vermehrt als reine Kapitalanlage genutzt würden und der Zinsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den daraus erzielten Erträgen stünde, so dass keine Erhöhungen mehr vorgenommen würden, um weiterhin ein gesundes Bausparkollektiv zu gewährleisten.

 

Verfahren:

 

Der Bausparer verklagte daraufhin seine Bausparkasse auf Zustimmung zu der beantragten Erhöhung der Bausparsumme. Das Landgericht Koblenz hat die Klage insoweit abgewiesen (LG Koblenz, Urteil vom 23.08.2018 – Aktenzeichen: 3 O 21/18). Das Oberlandesgericht Koblenz hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen, aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Auslegung der „bauspartechnischen Gründe“ in den Allgemeinen Bausparbedingungen besitzt grundsätzliche Bedeutung, da der Begriff für eine Vielzahl von Bausparverträgen entscheidungserheblich ist und bislang keine höchstrichterliche Definition erfahren hat. Dies stellt eine klärungsbedürftige Frage dar, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt“, so das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 22. März 2019 (OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2019 – Aktenzeichen: 8 U 1084/18).

 

Entscheidung:

 

Der Bausparer hatte gegen das Urteil sodann Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat hierüber sodann in seinem Beschluss vom 12. November 2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Revision einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg hat: „Bauspartechnische Gründe im Sinne sind solche Umstände, die derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bausparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss Bei der Ablehnung einer vom Bausparer begehrten Erhöhung der Bausparsumme sind dies vor allem solche Umstände, die den Zweck des Bausparens, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG), gefährden können, oder die dem Geschäftsmodell der betreffenden Bausparkasse nicht mehr entsprechen. Aufgrund dessen darf eine Bausparkasse aus bauspartechnischen Gründen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bausparsumme verweigern, wenn der gewählte Bauspartarif so nicht mehr angeboten wird, weil sie den Alttarif samt Leistungen für Altkunden andernfalls auf unbestimmte Zeit vorhalten müsste und in der Folge ihre Liquidität gefährdet würde. Dies gilt insbesondere für das Erhöhungsverlangen bei Bausparverträgen, bei denen nicht mehr marktgerechte Einlagezinsen vereinbart sind, was es der Bausparkasse erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um weiterhin für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Bauspardarlehen zu gewähren“, so der Bundesgerichtshof ((BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – Aktenzeichen: XI ZR 148/19).

Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in dem veränderten Zinsumfeld einen Umstand gesehen, aufgrund dessen die Bausparkasse ihre Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme verweigern durfte.

Der Bausparer hat auf diesen Hinweis seine Revision zurückgenommen.

 

Fazit:

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erschwert es Bausparern, eine Erhöhung der Bausparsumme insbesondere bei Altverträgen zu vereinbarten, um weiterhin in den Genuss der höheren Guthabenzinsen in der Ansparphase zu kommen. Zudem verhindert die Entscheidung, dass durch die Erhöhung der Bausparsumme der Zeitpunkt der Zuteilungsreife nach hinten verschoben wird. Damit bleibt es bei den „erleichterten“ Kündigungsmöglichkeiten für die Bausparkasse für zugeteilte Bausparverträge.

 

 

 

Stuttgart, den 26.03.2020

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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