Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball

eingestellt am 16.01.2018

Mit Urteil vom 16.01.2018, Aktenzeichen 7 AZR 312/16 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitsverträge mit Profi-Fußballern befristet abgeschlossen werden dürfen. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum von zwei Jahren, in denen Befristungen von Arbeitsverträgen auch ohne Sachgrund möglich sind; vielmehr rechtfertigt die Eigenart der Arbeitsleistung von Profi-Fußballern auch eine über den Zwei-Jahres-Zeitraum hinausgehende Befristung. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies im Wesentlichen mit den Anforderungen an Profi-Fußballer: Die erwarteten und vertraglich geschuldeten sportlichen Höchstleistungen könnten nur über einen begrenzten Zeitraum erbracht werden. Dies unterscheide die Arbeitsverhältnisse von Profi-Fußballern von anderen Arbeitsverhältnissen und rechtfertige eine Befristung der Verträge wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Fussball-Heinz-Mueller-Mainz-05-Befristung

In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ebenfalls entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball zulässig sei. Das LAG hatte dies im Wesentlichen mit den sachlichen Erfordernissen begründet, etwa dass der Arbeitgeber, also der jeweilige Verein oder die Spielbetriebsgesellschaft, die Möglichkeit haben müsse, auf veränderte Altersstrukturen in der Mannschaft, aber auch auf nachlassende Leistungsfähigkeit zu reagieren. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger, der ehemalige Torwart des FSV Mainz 05, Heinz Müller, Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt. 

In erster Instanz hatte der Klägervor dem Arbeitsgericht Mainz noch obsiegt: Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts über die Befristung von Arbeitsverhältnissen auch auf Profi-Fußballer uneingeschränkt anwendbar seien. Demnach bestünde zwar ein Interesse der Arbeitgeber, Verträge mit Profi-Fußballern nur zeitlich befristet abzuschließen, um sich gegen das Risiko nachlassender Leistungsfähigkeit oder Motivation oder von Verletzungen abzusichern oder auf veränderte spieltaktische Vorstellungen des jeweiligen Trainers reagieren zu können. Die nachvollziehbaren Interessen der Arbeitgeber rechtfertigten jedoch keine Befristung, da vergleichbare Interessen auch in anderen Arbeitsverhältnissen bestünden. 

Heinz Müller war seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler beim FSV Mainz 05 beschäftigt. Im Jahr 2012 schloss er einen weiteren Vertrag mit einer Befristung bis zum 30.06.2014. Dieser Vertrag enthielt die Option einer Verlängerung bis 30.06.2015, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 mindestens 23 Bundesligaspiele für seinen Arbeitgeber absolvierte. Nachdem Heinz Müller in den ersten neun Spielen der Saison 2013/2014 eingesetzt worden war, musste er am 11. Spieltag in der Halbzeit verletzt ausgewechselt werden. In der Hinrunde konnte er verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt werden. In der Winterpause versetzte ihn der damalige Trainer des FSV Mainz 05, Thomas Tuchel, in die zweite Mannschaft, so dass Heinz Müller nicht mehr auf die für eine Verlängerungsoption erforderlichen Einsätze kommen konnte. 



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