Breucker: Anti-Dopingkampf durch Sportverbandsrecht und staatliches Recht

eingestellt am 07.05.2014

Auf dem Forum der Juristischen Gesellschaft Tübingen am 6. Mai 2014 erläuterte Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker, weshalb aus seiner Sicht für einen effektiven Anti-Dopingkampf sowohl sportverbandsrechtliche als auch staatliche Maßnahmen und Regelungen in wechselseitiger Ergänzung sinnvoll sind.

Dem internationalen Charakter des Sports entsprechend setze der Welt Anti-Doping Code (WADC) einheitliche materielle und verfahrensrechtliche Maßstäbe für den Anti-Dopingkampf. Da die Stiftungsgründer der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) sowohl privatrechtliche Sportorganisationen als auch staatliche Regierungen sind, könne die WADA als ein gelungenes Beispiel einer „Public Private Partnership“ bezeichnet werden. Wie die UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport aus dem Jahr 2005 zeige, seien im Anti-Dopingkampf durchaus auch völkerrechtliche Verträge und darauf basierende Regelungen denkbar. Der Welt Anti-Doping Code selbst könne nutzbar gemacht werden, um über die bisherigen Regelungen hinausgehend effektive, rechtsstaatliche Regelung für den Anti-Dopingkampf und die erforderlichen sportgerichtlichen Verfahren zu treffen.

Aufgrund des weltweit umspannenden Charakters seien das auf zivilrechtlichen Verträgen beruhende Sport(verbands-)recht und die privatrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich geeignet, das Anti-Dopingstatut weltweit einheitlich für alle Athleten zu regeln. Nicht unterschätzt werden dürfe aber die Signalwirkung, die von einer auch staatlichen Strafbarkeit des Dopings ausgehe. Erfahrungen der letzten Jahre belegten, dass zahlreiche Dopingfälle nur entdeckt und sanktioniert werden konnten, weil es zuvor staatliche Ermittlungsmaßnahmen gab. Nationalstaatliche Maßnahmen können daher durchaus sinnvolle Mosaiksteine im weltweiten Anti-Dopingkampf sein. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, Straftatbestände mit dem Ziel einzuführen, Ermittlungen gegen Sportler und deren Umfeld zu ermöglichen oder zu erleichtern. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob und gegebenenfalls welches Rechtsgut durch das Strafrecht als „ultima ratio“ geschützt werden solle und dürfe.

Breucker plädierte in Anlehnung an den baden-württembergischen Gesetzentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dafür, die Lauterkeit des wirtschaftlich relevanten sportlichen Wettbewerbs in den Mittelpunkt der Rechtsgutsdiskussion zu stellen.

Anhand seiner langjährigen Tätigkeit als Berater und Vertreter der Welt Anti-Doping Agentur erläuterte Marius Breucker auch deren Rolle: „Die WADA ist nicht der Weltpolizist des Dopings; es ist auch nicht in erster Linie ihre Aufgabe, selbst Dopingkontrollen durchzuführen.“ Ihre Hauptaufgabe liege in der Planung und Koordination des weltweiten Anti-Dopingkampfes auf Grundlage des Welt Anti-Doping Codes. Auch wenn der Code sicherlich noch manches besser regeln könnte, sei doch „ein sensationeller Erfolg, zumal wenn man die sonst üblichen Schwierigkeiten bei der Erarbeitung und Verabschiedung internationaler Regelwerke bedenkt“, so Breucker weiter.

Auf Bedenken, ob die derzeit durchgeführten Dopingkontrollen überhaupt irgendeine Wirkung entfalteten, erwiderte Marius Breucker: „Das System der Dopingkontrollen hat organisatorische und finanzielle Grenzen und kann nicht „lückenlos“ sein. Man ist sich auch bei den Anti-Dopingorganisationen bewusst, dass man noch zu oft die Unachtsamen und zu selten die professionellen Doper erwischt.“ Breucker wies aber auch auf den Effekt der Prävention hin, der mit den Dopingkontrollen intendiert sei und nach allem, was man wisse, auch erreicht werde: „Die Doper können sich nicht sicher sein, ob und wann sie getestet werden. Ziel der Dopingkontrollen ist es auch, Doping so schwierig wie möglich zu machen.“ Zugleich zählte Breucker Erfolge im Anti-Dopingkampf der letzten Jahren auf: „Die Sanktionierungen von Athleten wie Jan Ullrich, Alberto Contador oder Lance Armstrong zeigen exemplarisch, dass der Anti-Dopingkampf – bei allen Schwierigkeiten und Verbesserungsmöglichkeiten – zu Erkenntnissen und Verurteilungen führt.“ Zugleich betonte Breucker, dass auch die Verurteilungen in den genannten und in vergleichbaren Fällen der letzten Jahre nicht zuletzt durch vorherige staatliche Ermittlungsmaßnahmen ermöglicht wurden.

In vorangegangenen Referaten hatten Professor Dr. Dieter Rössner von der Universität Marburg und Professor Dr. Helmut Digel, ehemaliger Direktor des Instituts für Sportwissenschaft der Universität Tübingen, die Situation der Dopingbekämpfung de lege lata und de lege ferenda anschaulich dargestellt. Professor Rössner plädierte für eine umfassende Strafbarkeit des Sports und wies darauf hin, dass der Sport derzeit Entwicklungen nachvollziehe, die Jahrzehnte zuvor in der Wirtschaft zur Entstehung des heutigen Wirtschaftsstrafrechts im Strafgesetzbuch (StGB) geführt haben. Professor Digel bemängelte, die juristischen Instrumente hätten bislang nicht ausgereicht oder seien nicht effektiv genug ausgestaltet gewesen, um den Anti-Dopingkampf die notwendige Durchschlagskraft zu verleihen. Hier seien Sportfunktionäre und Politiker ebenso wie die im Sport zunehmend anzutreffenden Juristen gefordert.

Nach den Referaten der Professoren Rössner und Digel wurden Fragen des Anti-Dopingkampfes und der Strafbarkeit des Dopings in einer Podiumsdiskussion unter Moderation des Dekans der juristischen Fakultät der Universität Tübingen, Professor Dr. Jörg Kinzig, erörtert. Daran nahmen neben den Professoren Digel und Rössner der Ministerialdirigent im baden-württembergischen Justizministerium Herr Peter Häberle und Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker teil. An der angeregten Diskussion beteiligten sich unter anderem auch der Präsident des Landgerichts Tübingen Herr Reiner Frey, Professor Dr. Harm Peter Westermann, Professor Dr. Jörg Eisele und Professor Dr. Ulrich Günther.

Der Vorstand der Juristischen Gesellschaft, Professor Dr. Hermann Reichold, hatte eingangs knapp 100 Teilnehmer der Podiumsveranstaltung begrüßt und in ebenso prägnanten wie anschaulichen Worten in die aktuellen juristischen Fragestellungen des Anti-Dopingkampfs eingeführt.

Die Juristische Gesellschaft Tübingen versteht sich als Bindeglied zwischen der juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen und interessierten Juristen aus Wissenschaft und Praxis. Zahlreiche ehemalige Studenten der Universität Tübingen sind in der Juristischen Gesellschaft engagiert; auch Absolventen anderer Universitäten engagieren sich und nehmen an den Veranstaltungen der Juristischen Gesellschaft teil. Damit wird der Austausch zwischen rechtlicher Praxis und juristischer Fakultät gefördert und wechselseitig fruchtbar gemacht. Die Referenten des Abends hatten ihrerseits teilweise an der juristischen Fakultät studiert, so Professor Dr. Dieter Rössner und Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker. Professor Dr. Dieter Rössner hatte darüber hinaus seine Promotion und Habilitation an der Universität Tübingen verfasst, Dr. Marius Breucker war zeitweise Lehrbeauftragter der Universität.


Link zur Juristischen Gesellschaft der Universität Tübingen:

http://www.jura.uni-tuebingen.de/fakultaet/termine/140506_stafbares_doping_sauberer_sport


Veranstaltungsbericht der Juristischen Gesellschaft mit Bildern:

http://www.jura.uni-tuebingen.de/fakultaet/nachrichten/140506_fruehjahrssitzung_juristische_gesellschaft



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