Pressemitteilungen
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.11.2007 (AZ.: III ZR 214/06) die Nichtzulassungsbeschwerde der FUTURA FINANZ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.07.2006 (7 U 43/06) zurückgewiesen. Damit ist die Futura Finanz einer Anlegerin an der FRANKONIA SACHWERT AG rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt worden. Die FUTURA FINANZ AG hat Anleger als atypisch stille Gesellschafter geworben. Die FUTURA FINANZ AG ist zwischenzeitlich in die FUTURA FINANZ Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Sie wird vom Geschäftsführer der Futura Finanz Verwaltungs-GmbH, Herrn Michael Turgut, vertreten.
Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker hat für eine Anlegerin der FRANKONIA SACHWERT AG gegen die FUTURA FINANZ Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung erfolgreich erstritten. Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.02.2006 (AZ.: 5 O 90/05) wurde der Klägerin von den Vermittlern der FUTURA FINANZ die Beteiligungen an der FRANKONIA SACHWERT AG als sichere Kapitalanlagen vorgestellt. Die Vermittler beriefen sich hierbei im Rahmen der Beweisaufnahme auf entsprechende Schulungen der FUTURA FINANZ. Bei diesen sei von einem Totalverlust- oder gar Nachschussrisiko keine Rede gewesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem am 27.07.2006 verkündeten Urteil die Berufung der FUTURA FINANZ zurückgewiesen (AZ.: 7 U 43/06). Die Anlegerin wünschte keine risikobehaftete Geldanlage, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Da der Klägerin aber von den Außendienstmitarbeitern der FUTURA FINANZ die Beteiligungen an der FRANKONIA SACHWERT AG als sichere Kapitalanlagen vorgestellt worden sind, ohne objektive Informationen über deren Bonität zu verfügen, haftet hierfür die FUTURA FINANZ auf Schadensersatz.
Die Anlegerin muss sich kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Sie durfte sich auf die Erfahrungen und Risikobewertungen des Vermittlers verlassen. Dass in den Prospekten und den Zeichnungsscheinen der FRANKONIA anders lautende Hinweise enthalten waren kann nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart dahinstehen. Vielmehr durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich in dem schriftlichen Vertragswerk keine Klauseln befinden, die zu den Auskünften der Vermittler der FUTURA FINANZ in diametralem Gegensatz stehen. Das OLG Stuttgart folgt dem ebenfalls von Rechtsanwalt Renner erstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.06.2006 (AZ.: 7 U 225/05). Danach reicht die bloße Übergabe von Informationsmaterial mit Risikoangaben nicht aus, wenn der Vermittler hiervon abweichende Angaben gegenüber dem Anlageinteressenten macht. Ansonsten würde Sinn und Zweck des Beratungsgesprächs ad absurdum geführt.
Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich auch höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12.07.2007 (AZ.: III ZR 83/06) entschieden, dass der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, keinen Freibrief für den Vermittler bedeutet, Risiken abweichend davon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Die FUTURA FINANZ hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2007 zurückgewiesen. Insbesondere teilt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Anlegerin tätig gewordenen nebenberuflichen Handelsvertreter der FUTURA FINANZ zuzurechnen sind. Die FUTURA FINANZ war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dasjenige Mitglied der "FUTURA FINANZ" - Unternehmensgruppe, das mit der in Frage stehenden Gesellschaftsbeteiligung an der Frankonia Aktiengesellschaft befasst war.
Die FUTURA FINANZ muss an die Anlegerin € 16.192,50 bezahlen. Die künftigen Rateneinlagen an die FRANKONIA muss nun die FUTURA FINANZ für die Klägerin übernehmen.
Stuttgart, den 02.01.2008
gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de
WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte
PM-01-08-Frankonia-Sachwert-AG-BGH.pdf
Bundesgerichtshof bestätigt Haftung der Futura Finanz
FUTURA FINANZ zu Schadensersatz verurteilt
BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - III ZR 214/06
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.11.2007 (AZ.: III ZR 214/06) die Nichtzulassungsbeschwerde der FUTURA FINANZ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.07.2006 (7 U 43/06) zurückgewiesen. Damit ist die Futura Finanz einer Anlegerin an der FRANKONIA SACHWERT AG rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt worden. Die FUTURA FINANZ AG hat Anleger als atypisch stille Gesellschafter geworben. Die FUTURA FINANZ AG ist zwischenzeitlich in die FUTURA FINANZ Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Sie wird vom Geschäftsführer der Futura Finanz Verwaltungs-GmbH, Herrn Michael Turgut, vertreten.
Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker hat für eine Anlegerin der FRANKONIA SACHWERT AG gegen die FUTURA FINANZ Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung erfolgreich erstritten. Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.02.2006 (AZ.: 5 O 90/05) wurde der Klägerin von den Vermittlern der FUTURA FINANZ die Beteiligungen an der FRANKONIA SACHWERT AG als sichere Kapitalanlagen vorgestellt. Die Vermittler beriefen sich hierbei im Rahmen der Beweisaufnahme auf entsprechende Schulungen der FUTURA FINANZ. Bei diesen sei von einem Totalverlust- oder gar Nachschussrisiko keine Rede gewesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem am 27.07.2006 verkündeten Urteil die Berufung der FUTURA FINANZ zurückgewiesen (AZ.: 7 U 43/06). Die Anlegerin wünschte keine risikobehaftete Geldanlage, so das Oberlandesgericht Stuttgart. Da der Klägerin aber von den Außendienstmitarbeitern der FUTURA FINANZ die Beteiligungen an der FRANKONIA SACHWERT AG als sichere Kapitalanlagen vorgestellt worden sind, ohne objektive Informationen über deren Bonität zu verfügen, haftet hierfür die FUTURA FINANZ auf Schadensersatz.
Die Anlegerin muss sich kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Sie durfte sich auf die Erfahrungen und Risikobewertungen des Vermittlers verlassen. Dass in den Prospekten und den Zeichnungsscheinen der FRANKONIA anders lautende Hinweise enthalten waren kann nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart dahinstehen. Vielmehr durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich in dem schriftlichen Vertragswerk keine Klauseln befinden, die zu den Auskünften der Vermittler der FUTURA FINANZ in diametralem Gegensatz stehen. Das OLG Stuttgart folgt dem ebenfalls von Rechtsanwalt Renner erstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.06.2006 (AZ.: 7 U 225/05). Danach reicht die bloße Übergabe von Informationsmaterial mit Risikoangaben nicht aus, wenn der Vermittler hiervon abweichende Angaben gegenüber dem Anlageinteressenten macht. Ansonsten würde Sinn und Zweck des Beratungsgesprächs ad absurdum geführt.
Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich auch höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12.07.2007 (AZ.: III ZR 83/06) entschieden, dass der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, keinen Freibrief für den Vermittler bedeutet, Risiken abweichend davon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Die FUTURA FINANZ hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2007 zurückgewiesen. Insbesondere teilt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die Erklärungen der bei den Verhandlungen mit der Anlegerin tätig gewordenen nebenberuflichen Handelsvertreter der FUTURA FINANZ zuzurechnen sind. Die FUTURA FINANZ war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dasjenige Mitglied der "FUTURA FINANZ" - Unternehmensgruppe, das mit der in Frage stehenden Gesellschaftsbeteiligung an der Frankonia Aktiengesellschaft befasst war.
Die FUTURA FINANZ muss an die Anlegerin € 16.192,50 bezahlen. Die künftigen Rateneinlagen an die FRANKONIA muss nun die FUTURA FINANZ für die Klägerin übernehmen.
Stuttgart, den 02.01.2008
gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de
WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte
PM-01-08-Frankonia-Sachwert-AG-BGH.pdf