Das neue Nachweisgesetz: Arbeitsverträge müssen angepasst werden

eingestellt am 12.08.2022

Das neue Nachweisgesetz: Arbeitsverträge müssen angepasst werden

Am 01.08.2022 ist das neue NachwG in Kraft getreten. Die bislang sanktionslosen Vorschriften des NachwG sind nunmehr bußgeldbewehrt. Es besteht Handlungsbedarf.

 

Passen Sie Ihre (Muster-)Arbeitsverträge an – Kurze Fristen

Bisher musste der Arbeitgeber spätestens innerhalb eines Monats nach Arbeitsantritt über die wesentlichen Vertragsbedingungen unterrichten. Künftig bietet es sich an, den gesteigerten Anforderungen des neuen NachwG spätestens am ersten Arbeitstag nachzukommen.

Über Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber zukünftig spätestens an dem Tag unterrichten, an dem die Änderungen wirksam werden.

 

Ansprüche auch im laufenden Arbeitsverhältnis

Auch für bestehende Arbeitsverhältnisse, können die Mitarbeiter fehlende Information schriftliche nachfordern. Dieser Nachweispflicht müssen Arbeitgeber künftig innerhalb von sieben Tagen nachkommen.

 

Neue Aufklärungspflichten – Es drohen Bußgelder

Seit dem 01.08.2022 müssen Sie nicht nur konkret das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses benennen. Sie müssen auch über Details zum Kündigungsschutzverfahren und das Ende der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage aufklären.

Die Unterrichtung über die Arbeitszeit bei atypischen Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgeber ausgeweitet. Fehlen die Vereinbarungen über tägliche und wöchentliche Arbeitszeit gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart.

Das Gesetz sieht auch Änderungen im Hinblick auf die Probezeit, Angaben zu Arbeitsentgelt und betrieblicher Altersversorgung, die Informationspflichten bei Arbeitnehmerüberlassung, für den Übergang von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, zu den Kosten von Pflichtfortbildungen und zu Pflichtangaben und Arbeitsentgelt bei Entsendung vor.

Wir beraten Sie hierzu gerne.

 



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