Ergebnismanagement und vorläufige Suspendierung in Dopingverfahren

eingestellt am 31.07.2017

Erlangt ein Sportverband Kenntnis von einem möglichen Dopingverstoß, so leitet er zunächst ein mit “Ergebnismanagement“ bezeichnetes Verfahren ein, das in der Sache – bei allen rechtlichen Unterschieden – mit dem „Ermittlungsverfahren“ einer Staatsanwaltschaft vergleichbar ist. Dabei geht es darum, den Sachverhalt objektiv aufzuklären, also sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. 

Je nach Ausgang des Ergebnismanagementverfahrens kommt es zu einem Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Athleten. Da sich ein solches Verfahren einige Zeit hinziehen kann, sehen viele Anti-Doping-Ordnungen die Möglichkeit einer vorläufigen Suspendierung vor. Damit soll sichergestellt werden, dass der Athlet bis zu endgültigen Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht an Wettkämpfen teilnehmen kann. In bestimmten Fällen – etwa bei Vorliegen einer positiven A-Probe, die keine spezifische Substanz betrifft –, sieht der Anti-Doping-Code der NADA derzeit zwingend eine vorläufige Suspendierung vor. In anderen Fällen ist die vorläufige Suspendierung optional. In diesem Fall muss der zuständige Verband eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen des betroffenen Athleten und der anderen Beteiligten treffen. 

Radrennen-Sprint

Viele Verbände haben das Ergebnismanagement auf die NADA übertragen. In diesem Fall ist die NADA auch für die vorläufige Suspendierung zuständig. 

Nach Ausspruch einer vorläufigen Suspendierung ist der Sportler bis auf weiteres nicht mehr berechtigt, an offiziellen Wettkämpfen teilzunehmen. Teilweise haben Veranstalter keine Kenntnis davon, dass gegen den Sportler eine vorläufige Suspendierung verhängt wurde. Aufgabe der Verbände muss es daher sein, im Falle einer vorläufigen Suspendierung effektiv sicherzustellen, dass sämtliche Veranstalter hiervon Kenntnis erlangen. Im Interview mit dem Deutschlandfunk am 29.07.2017 (http://www.deutschlandfunk.de/sportrecht-datenbank-fuer-alle-veranstalter-waere-sinnvoll.1346.de.html?dram:article_id=392319
Podcast: http://www.ardmediathek.de/radio/Sport-am-Wochenende/Sportrecht-Datenbank-f%C3%BCr-alle-Veranst/Deutschlandfunk/Audio-Podcast?bcastId=21554652&documentId=44822108) plädierte der Stuttgarter Sportrechtler Marius Breucker dafür, dies dadurch sicherzustellen, dass die Verbände den Veranstaltern Zugriff auf eine Datenbank gewähren, in welcher die vorläufigen Suspendierungen vermerkt sind. 

Sollte ein Sportler gleichwohl versuchen, an einem Wettbewerb teilzunehmen, so müsste ihn der Veranstalter daran hindern. Notfalls könnte der Veranstalter dabei auf sein Hausrecht zurückgreifen. 

Flankiert werden sollte eine vorläufige Suspendierung durch die Verpflichtung des Athleten, eine physisch erteilte Lizenz zurückzugeben. Zwar darf die Teilnahmeberechtigung nicht davon abhängen, ob der Sportler die Lizenz tatsächlich zurückgibt oder nicht. Umgekehrt sollte aber eine vorläufige Suspendierung dadurch abgesichert werden, dass der betroffene Athlet auch tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, einem Veranstalter eine Lizenz vorzulegen. 


Weiterführend zur Problematik der Teilnahme eines Athleten trotz vorläufiger Suspendierung ein Beitrag unter 

sowie ein Interview im Deutschlandfunk (DLF) unter



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