Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater

eingestellt am 22.03.2022

Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater

 

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.02.2022 – 4 K 117.18 -

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 07.02.2022 entschieden, dass für die Erweiterung der Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nicht erforderlich ist, dass eine Berufserfahrung konkret in der Produktkategorie des § 34f Abs. 1 GewO vorliegt.

„Für die Erweiterung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34f Abs. 1 GewO reicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 c) Finanzanlagenvermittlungsverordnung die dort genannte Berufsqualifikation in Verbindung mit der mindestens einjährige Berufserfahrung allgemein in der Anlagenberatung und -vermittlung aus. Eine kategoriebezogene Berufserfahrung im Bereich der begehrten Erweiterung ist bei einer Auslegung der Vorschriften nach Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck der Gleichstellungsmöglichkeit von gewissenen Berufsqualifikationen mit dem Sachkundenachweis der IHK nicht erforderlich.“, so das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 07. Februar 2022 – 4 K 117.18 –, juris).

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ist seit über 20 Jahren auf dem Rechtsgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Zu aufsichtsrechtlichen Fragen – bspw. auch zur Beratungsdokumentation – ist Rechtsanwalt Oliver Renner als Dozent als verschiedenen Fortbildungsinstituten tätig. Auch zu Fragen der Erlaubnis berät und vertritt er Mandanten.

Stuttgart, den 22.03.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

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