Fußballtrainer erhält Schadensersatz wegen unterbliebener Kündigungsschutzklage

eingestellt am 25.11.2014

Fußballtrainer sind in der Regel Arbeitnehmer. Für sie gelten daher die allgemeinen Arbeitnehmerschutzrechte. „Im Falle einer Kündigung ist die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Versäumt ein Anwalt einen entsprechenden Hinweis an den Mandanten, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. So sprach das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Aktenzeichen 28 U 98/13) einem gekündigten Fußballtrainer Schadensersatz von mindestens 330.000,- EUR bis zu 640.000, -EUR zu, weil der nach Kündigung des Trainers beauftragte Anwalt nicht auf die dreiwöchige Frist nach dem Kündigungsschutzgesetz hingewiesen habe.

Im Falle einer Pflichtverletzung ist der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Hätte der Anwalt rechtzeitig Kündigungsklage erhoben, so wäre die Kündigung aller Voraussicht nach für unwirksam erklärt worden: „Der sportliche Misserfolg allein ist in der Regel kein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes“, sagt Sportjurist Marius Breucker, der gemeinsam mit seinem Kollegen Christoph Wüterich regelmäßig zum Arbeitsrecht im Sport veröffentlicht. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm und rechnete aus, was der Trainer bei Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses an regulärem Gehalt und Prämien erhalten hätte. Hierbei kam es auf einen Betrag von mindestens 330.000,- EUR netto. Neben dem vertraglich vereinbarten Grundgehalt sprach das Oberlandesgericht Hamm als weitere Schadensposition die Erfolgsprämien zu, die aufgrund der tatsächlich erzielten Ergebnisse im Laufe der Zeit angefallen waren. „Das Oberlandesgericht stellte auf die konkret erzielten Ergebnisse ab, auch wenn man natürlich nicht sagen kann, ob diese Ergebnisse unter einem anderen Trainer genauso erzielt worden wären“, erläutert Marius Breucker. Es bestanden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mannschaft unter dem gekündigten Trainer anders abgeschnitten hätte.

Auch den Einwand des Anwaltes, im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht wäre ein Vergleich geschlossen worden, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte, nachdem ein Kündigungsgrund etwa aufgrund eines Fehlverhaltens des Trainers nicht ersichtlich war. Auch eine Freistellung des Trainers hätte nichts an seinem Vergütungsanspruch geändert.

„Oftmals einigen sich Verein und Trainer im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf eine Abfindung. Wenn dies aber nicht binnen drei Wochen erfolgt, muss der Trainer vorsorglich eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, da er ansonsten gegen die Kündigung nicht mehr vorgehen kann“, warnt Sportrechtsanwalt Marius Breucker, „Im laufenden Kündigungsschutzverfahren besteht dann immer noch die Möglichkeit, einen für beide Seite akzeptablen Vergleich zu schließen.“

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Dr. Marius Breucker




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