Gesellschafterauseinandersetzung in Fußballspielbetriebsgesellschaft

eingestellt am 30.07.2017

Rechte und Pflichten von Investoren und eingetragenem Verein bei 50+1-Regelung

Die Mannschaften der Fußball-Bundesliga werden regelmäßig nicht mehr von klassischen eingetragenen Vereinen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern von eigens dafür gegründeten Spielbetriebsgesellschaften gestellt. Beliebte Rechtsformen hierfür sind neben einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG etwa eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Nach der 50+1-Regelung muss in einer solchen Spielbetriebsgesellschaft der eingetragene Verein (e. V.) die Mehrheit der Stimmrechte haben. Auf diese Weise wollen Deutscher Fußball-Bund (DFB) und Deutsche Fußball-Liga (DFL) sicherstellen, dass der beherrschende Einfluss auf den Spielbetrieb und damit letztlich auch auch die Mannschaften in den Bundesligen immer noch beim Kernverein liegt. Im Lizenzierungsverfahren wird geprüft, ob die jeweilige Spielbetriebsgesellschaft diese Voraussetzung erfüllt. 

soccer-182994-1280

Gründet ein Verein eine Spielbetriebsgesellschaft, so regeln e. V. und Gesellschaft organisatorische Fragen und den operativen Betrieb regelmäßig in einem Kooperationsvertrag. Darin legen eingetragener Verein und die Spielbetriebsgesellschaft (also etwa die GmbH oder AG) fest, wer welche Rechte und Pflichten wahrnimmt. Darin finden sich etwa Regelungen zu den Vermarktungsrechten, nicht zuletzt zur Nutzung des Vereinswappens, zu Merchandising, Dienstleistungen, Arbeitsverhältnissen oder auch zur Nutzung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich des Stadions und des Nachwuchsleistungszentrums. Regelmäßig legen die Vereine Wert darauf, dass der e. V. Inhaber der Marke und insbesondere des Wappens bleibt. Im Kooperationsvertrag räumt der Verein der Spielbetriebsgesellschaft dann unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte zur Nutzung des Vereinswappens ein. 

Wollen sich Verein und Investoren als Gesellschafter der Spielbetriebsgesellschaft trennen, so gelten hierfür die Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Separat zu betrachten ist der Kooperationsvertrag, der regelmäßig für eine bestimmte Laufzeit oder mit einer bestimmten Kündigungsfrist abgeschlossen wird. Wenn keine Befristung und keine Vereinbarung über eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit besteht, so ist der Kooperationsvertrag als Dauerschuldverhältnis gleichwohl aus wichtigem Grunde kündbar. 

Stadion-Tribuene-Absperrung

Denkbar ist auch, dass die Dauer des Kooperationsvertrages an das Bestehen der Gesellschaft oder an bestimmte inhaltliche Voraussetzungen geknüpft wird. Dies ist aber nicht zwingend. Umgekehrt führt eine Kündigung (nur) des Kooperationsvertrages nicht dazu, dass der Investor aus der Spielbetriebsgesellschaft ausscheidet. Hierfür sind vielmehr die Regelungen des Gesellschaftsvertrages maßgeblich. 

Neben Gesellschaftsvertrag und Kooperationsvertrag existieren teilweise noch separate Verträge des Vereins oder auch der Spielbetriebsgesellschaft mit einzelnen Investoren, in denen die Investoren etwa Darlehen gewähren oder Dienstleistungen anbieten. Auch diese Vertragsverhältnisse sind juristisch vom Gesellschaftsvertrag und den dortigen Beteiligungsverhältnissen zu trennen, können aber inhaltlich so ausgestaltet sein, dass bestimmte Regelungen nur gelten, solange eine bestimmte Verteilung der Anteile in der Spielbetriebsgesellschaft sichergestellt ist. 

Marius-Breucker-Stuttgart-Portrait

Zu Fragen der rechtlichen Bindungen zwischen Verein, Spielbetriebsgesellschaft und Investor und deren möglicher Lösung führten „WELT“ und N24 ein Interview mit dem Stuttgarter Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Sportrechtskanzlei Wüterich Breucker: 




Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -