Hinterbliebenenversorgung / Rente bei kurzer Ehedauer

eingestellt am 08.02.2022

Hinterbliebenenversorgung / Rente bei kurzer Ehedauer

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 254/21 -

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2021 – Aktenzeichen: 3 AZR 254/21 – entschieden, dass ein Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung klauselmäßig ausschließen kann, wenn die Ehe bis zum Tod des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und dieser nach der Hochzeit nicht unerwartet aus dem Leben gerissen wurde. Hierzu muss der Arbeitgeber dem Hinterbliebenen die Möglichkeit geben, die Todesumstände darzulegen und Beweis anzutreten.

Der Arbeitgeber kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht trifft ihn hierzu jedoch nicht. Entscheidet er sich für eine solche Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht auch nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen. Infolgedessen können die Anspruchsvoraussetzungen einer Hinterbliebenenrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (so schon das BAG, Urteil vom 13.07.2021 – 3 AZR 298/20).

Der Ausschluss der Witwenrente ist in der gesetzlichen Sozialversicherung in § 46 Abs. 2 a SBG VI und im Beamtenversorgungsrecht in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geregelt. Wenn die Ehe berechnet ab dem Todeszeitpunkt kürzer als ein Jahr andauerte, dann ist der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber indiziert in einem solchen Fall, dass es einziger oder überwiegender Zweck der Eheschließung war, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, um dies zu widerlegen (bspw. Unfall; nach der Eheschließung eintretende Krankheit).

Hier hängt es immer von den Umständen des Einzelfalles ab, die geprüft und bewertet werden müssen.

Stuttgart, den 08.02.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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