Keine Kontogebühr bei Bauspardarlehen

eingestellt am 11.05.2017

BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 –

Der Bundesgerichtshof hat am 09.05.2017, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontoführungsgebühren verlangen dürfen.

Bislang liegt nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor (Nr. 68/2017).

„Die beiden - als einheitliche Regelung zu verstehenden - Klauseln über die Erhebung einer "Kontogebühr" in der Darlehensphase stellen eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede dar. In der Darlehensphase ist mit den Tätigkeiten der "bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse", für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die vorgenannten Tätigkeiten erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse“, so der Bundesgerichtshof in der Pressemitteilung.

Betroffene Bausparkunden können mithin die Kontoführungsgebühren zurückfordern. Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt bereits zahlreiche Kunden, die sich auch gegen die Kündigung des Bausparvertrages zur Wehr gesetzt haben. Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -

Auch können Darlehensgebühren von den Bausparkassen zurückgefordert werden. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 -).

 

 

 



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