KfW Föderung - Haftung des Finanzierungsberaters/-vermittlers

eingestellt am 17.03.2023

KfW Förderung – Haftung des Finanzierungsberaters/-vermittlers

 

Wird auf eine mögliche KfW Förderung vom Finanzierungsberater/-vermittler nicht hingewiesen oder wird im Rahmen einer Finanzierungsberatung bzgl. einer KfW Förderung falsch oder unzureichenden beraten, kommt eine Haftung des Beraters/Vermittlers in Betracht. Als Finanzierungsberater haftet hierbei zum einen die Bank, wenn ein Finanzierungsberatungsvertrag abgeschlossen wurde und/oder ein freier Darlehensvermittler.

Bei unterlassener Aufklärung betreffend Fördermittel kommt eine Hafung des Finanzierungsberaters auf Schadensersatz in Betracht (vgl. hierzu: OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 1995 – 3 W 81/94 –). Dem hat sich auch aus das Oberlandesgericht Stuttgart angeschlossen. Im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrages besteht die Verpflichtung zur umfassenden Beratung über alle in Betracht kommenden Finanzierungsmodelle. Die Beratung und Empfehlung müssen deren Vor- und Nachteile umfassend, richtig und verständlich erläutern und auf Bedenken hinweisen. Über die Möglichkeit öffentliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen, muss sie erschöpfend Auskunft erteilen (vgl.: (OLG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2000 – 9 U 203/99 –).

Gegenstand der Beratungspflicht sind mithin auch öffentliche Fördermittel:

„Die Klägerin schuldet den Beklagten auch nicht Schadensersatz wegen einer falschen Finanzierungs- oder Unternehmensberatung. Mit der Kreditanfrage durch den Beklagten Ziff. 1 und den sich anschließenden Verhandlungen darüber, wie der Kredit am zinsgünstigsten beschafft werden könnte, war zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und der Klägerin ein Finanzierungsberatungsvertrag zustandegekommen. Danach war die Klägerin verpflichtet, alle in Betracht kommenden Finanzierungsmodelle vorzustellen und dem Beklagten Ziff. 1 deren Vor- und Nachteile umfassend, richtig und verständlich zu erläutern sowie auf etwaige Bedenken hinzuweisen (OLG Celle VuR 99, 449 f, 450; WM 1993, 2082). Sie hatte dabei erschöpfend die Möglichkeiten der öffentlichen Förderung dem Beklagten Ziff. 1 mitzuteilen.“

 (OLG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2000 – 9 U 203/99 –, Rn. 60, juris).

Die Fälle hierzu mehren sich in der jüngsten Vergangenheit. Anträge bei der KfW wurden erst nach Kaufvertragsabschluss gestellt oder Ausschlussgründe einer Förderung nicht beachtet und dann anderweitige Gestaltungsmöglichkeiten verhindert.

Sind Sie betroffen? Sie können sich gerne bei Fragen hierzu an mich wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 17.03.2023

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



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