Klage in Deutschland nach Rückruf wegen fehlerhaften US-Zulieferteils

eingestellt am 20.01.2020

Hat ein Unternehmen von einem Lieferanten mangelhafte Bauteile erhalten und drohen den Endkunden oder Dritten dadurch Schäden, ist das Unternehmen zu einem Rückruf seiner Produkte berechtigt und im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten verpflichtet. Das Unternehmen muss und darf nicht warten, bis sich Schäden aufgrund des fehlerhaften Bauteils verwirklichen; vielmehr hat es Maßnahmen zur Schadensabwehr zu ergreifen, die je nach den Umständen etwa in Warnhinweisen oder einem Produktrückruf bestehen können.


Schraube-Zulieferteil-gross


Die durch den Rückruf entstehenden Kosten, kann das Unternehmen gegen den Zulieferer geltend machen. Eine Klage auf Erstattung der angefallenen Kosten kann der Unternehmer nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch dann in Deutschland erheben, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat und das Bauteil aus dem Ausland angeliefert wurde (Urteil vom 07.12.2005, Az. 5 U 71/05).

Zugunsten des Unternehmens greift der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Demnach ist das Gericht international zuständig, an dem eine unerlaubte Handlung begangen wurde (Handlungsort) oder an dem aufgrund einer unerlaubten Handlung eine Rechtsgutverletzung eingetreten ist (Erfolgsort). Diese Grundsätze gelten auch im Falle eines Rückrufs, mit dem der Eintritt von Rechtsgutverletzungen und damit verbundener Schäden vermieden werden soll. Im Falle der Lieferung eines Bauteils, das bestimmungsgemäß in ein Gesamtprodukt – etwa in einen PKW oder ein technisches Gerät – eingebaut werden soll, liegt nach OLG Stuttgart der Handlungsort (auch) am Ort der Anlieferung und des anschließenden Verbaus. Wenn also ein ausländischer Zulieferer – im konkreten Fall ein US-Lieferant - sein Bauteil vertragsgemäß nach Deutschland zum dortigen Einbau in ein Gesamtprodukt liefert, so kann er wegen der Kosten eines Rückrufs in Deutschland am Gerichtsstand des Einbaus in Anspruch genommen werden.

Nach anderer Auffassung geht es zu weit, den deliktischen Handlungsort auf den Ort des Einbaus des Zulieferteils zu erstrecken (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, OLGR 1995, 119). Ob die im Falle der Kostenerstattung für einen Rückruf deutsche Gerichte international zuständig sind, ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

 



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