Kündigung per Einwurf-Einschreiben?

Veröffentlicht am 07.05.2025

Kündigung per Einwurf-Einschreiben?

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24) zeigt eindrucksvoll, dass allein ein Einlieferungsbeleg nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung rechtssicher zu belegen.


Was war passiert?


Eine Mitarbeiterin bestritt, eine fristlose Kündigung je erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin konnte dem Gericht nur einen Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens bei der Deutschen Post samt Sendungsnummer vorlegen. Dies sollte den Anscheinsbeweis für die Zustellung liefern. Dies genügte weder dem Landesarbeitsgericht noch dem Bundesarbeitsgericht. Ein Auslieferungsbeleg sei notwendig gewesen. Das bittere Ergebnis für die Arbeitgeberin: Sie konnte den Zugang der Kündigung nicht nachweisen. In der Folge konnte die ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflösen.


Folgen für die Praxis:


Der Einlieferungsbeleg samt Sendungsstatus stellen keinen ausreichenden Beweis über den Zugang einer Kündigung dar. Sicherster Weg der Zustellung einer Kündigung ist der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen namentlich zu benennenden Boten, der dann als Zeuge dienen kann. Wichtig ist hier die Protokollierung des Einwurfs in den Hausbriefkasten. Ratsam ist außerdem durch Zeugen zu dokumentieren, dass die Kündigung auch in den eingeworfenen Briefumschlag gelegt wurde. 




Bild: https://pixabay.com/de/photos/zement-briefkasten-post-jahrgang-1868955/