Laufzeit von Verträgen in Fitnessstudios

eingestellt am 09.04.2013

Laufzeit von Verträgen in Fitnessstudios


In Verträgen von Kunden von Fitnessstudios wird oftmals eine Erstlaufzeit von 24 Monaten oder 2 Jahren vereinbart.


Die Kunden von Fitnessstudios unterliegen, befördert durch insoweit teilweise undifferenzierte Übertragung von Leitsätzen nicht anwendbarer Urteile von Instanzgerichten, der Fehlvorstellung, eine zweijährige Laufzeit sei zu lang. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, die zweijährige Laufzeit berechne sich ab der Vertragsunterzeichnung. Die Kunden wollen damit häufig § 309 Nr. 9 BGB als verbraucherschützende Vorschrift zur Anwendung bringen.

Allerdings betrifft diese Vorschrift die Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, worum es im Leistungspaket von Fitnessstudios typischerweise nicht schwerpunktmäßig geht. Mit dieser Erwägung hat schon der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.02.2012 (Aktenzeichen XII ZR 42/10, juris, dort Rn. 24 m. w. N.) entschieden, dass die Dispositionsfreiheit eines Kunden überhaupt nicht tangiert ist, wenn er den Vertrag unterzeichnet und die Laufzeit erst später beginnen soll.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat nun dem Bundesgerichtshof folgend entschieden, dass der wesentliche Zeitpunkt zur Berechnung der zweijährigen Erstlaufzeit der Beginn der Leistungsverpflichtungen, nicht aber der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertragsdokumentes sein kann (Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 21.03.2013, Aktenzeichen 6 C 328/13, n. V.).

Kunden von Fitnessstudios sind einerseits gut beraten, wenn sie sich nicht auf die falsche Vorstellung stützen, man könne im Nachhinein so einfach aus Verträgen „aussteigen“, wenn man nur den richtigen Dreh finde.

Für die Betreiber von Fitnessstudios birgt die Rechtsprechung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt im Anschluss an die zitierte BGH-Rechtsprechung bei im Übrigen nicht zu beanstandenden Vertragswerken etwas mehr Verlässlichkeit gegen an dieser Stelle oftmals falsch verstandenen Verbraucherschutzes.

Rechtsanwalt
Dr. Peter Heink



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