LIGNUM Edelholz - Klagen von Anleger gegen Berater werden abgewiesen

eingestellt am 06.06.2017

Eine von Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertretene Beratungsgesellschaft wurde von einem Investor bei der LIGNUM Edelholz wegen Falschberatung auf Schadensersatz verklagt. Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 10.02.2017 – 3 O 120/16 – die Klage gegen die Beratungsgesellschaft abgewiesen (vgl. hierzu bereits: der BLOG vom 14.02.2017 unter: http://www.wueterich-breucker.de/blog/p/lignum-edelholz-).

Auch die gegen einen einzelnen Berater am Landgericht Neubrandenburg erhobene Klage eines Investors bei LIGNUM Edelhoz wurde mit Urteil vom 31.05.2017 – 3 O 484/16 – abgewiesen.

Der Kläger erwarb in 2009 bei der Lignum Edelholz Investitionen AG eine bestimmte Menge Edelholz. Die Zahlung des Kaufpreises sollte in Raten erfolgen. Über das Vermögen der Lignum Edelholz Investitionen AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger begehrte von der dem Berater nunmehr Schadensersatz wegen Falschberatung, da er unter anderem nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden sei. Der Kläger forderte vom Berater die Zahlung von € 10.986,00.

Das Landgericht Neubrandenburg hat mit seinem Urteil vom 31.05.2017 – AZ 3 O 484/16 - die Klage abgewiesen Das Landgericht Neubrandenburg folge hierbei zunächst ausdrücklich der Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen aus seinem Urteil vom 10.02.2017 – 3 O 120/16 -:

„Bei der streitgegenständlichen Investition in Holz handelt es sich um eine Anlageform, die vergleichsweise einfach strukturiert ist und die für einen durchschnittlich, erst recht einen mit den Grundformen der Kapitalanlage vertrauten Anleger leicht zu durchschauen war. Es ergibt sich unschwer aus dem Vertrag, dass es sich um einen Kauf von Holz zu einem bestimmten Preis handelte, der im Voraus zu zahlen war. Außerdem lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass die Lieferung zu drei definierten Zeitpunkten erfolgen sollte. Schließlich wurde zur Risikominimierung … eine dingliche Sicherung in Form eines Grundpfandrechts gewährt.

Ausgehend davon lag klar auf der Hand, dass die Rendite letztlich aus einem Anstieg des Holzpreises zu erzielen war, wie es immer der Fall ist, wenn zur Weiterveräußerung bestimmte Waren eingekauft werden. Es war aber auch klar, dass die Entwicklung des Holzpreises auf dem Weltmarkt realistischer Weise nicht, jedenfalls nicht über die gesamte Anlagezeit (20 Jahre) vorherzusagen war. Daher war es offensichtlich und bedurfte keiner weiteren Erläuterung, dass alle entsprechenden Prognosen keine sichere Grundlage haben konnten, weil im Jahr 2006 für niemanden absehbar war, wie sich der Markt für Robinienholz bis ins Jahr 2025 entwickeln würde. Außerdem war klar, dass bei einem Verfall des Holzpreises ein Verlust drohen konnte.

Daher konnte der Kläger schlechterdings nicht annehmen, dass die avisierten 11% Rendite garantiert seien oder mit einer großen Wahrscheinlichkeit erzielt würden. Genauso gut war möglich, dass der Holzpreis stagnieren würde oder dass er fallen würde oder dass er sich nach oben und mach unten bewegen würde und sich daher zu den drei Stichtagen gegebenenfalls unterschiedliche Renditen ergeben würden, so dass die Gesamtrendite letztlich auf einer Gesamtbetrachtung beruhen musste.

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Entsprechendes gilt für die Frage eines „Totalverlusts“. Auch insoweit war aus Sicht des Klägers ohne vertiefende Informationen klar, dass ein Totalverlust – wie bei allen Sachwerten – dann drohen konnte, wenn die Sache selbst unterging oder der Lieferant, die Lignum AG, zahlungsunfähig werden würde.

Ein Wertverlust auf Null ist bei einer Edelholzanlage allerdings sehr fernliegend und nur unter extrem ungünstigen Umständen denkbar, wenn – wie hier – eine dingliche Absicherung durch Grundpfandrechte erfolgt. Sie ist nur zu erwarten, wenn der Holzbestand selbst untergeht.

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Soweit sich ein Verlustrisiko aus der Tatsache ergab, dass der Vertragspartner, die Lignum nobilis AG zahlungsunfähig werden könnte, so lag dies jedenfalls für einen einigermaßen erfahrenen Anleger ebenfalls auf der Hand. Auf der anderen Seite erfolgte aber eine Absicherung der Investition durch Grundpfandrechte, so dass die Sachsubstanz auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Lignum AG gesichert war. Dass die Lignum, wie es offenbar der Fall war, aus bankaufsichtsrechtlichen Gründen Insolvenz anmelden musste, war dagegen im Jahr 2006 nicht vorhersehbar und musste von Seiten der Beklagten daher auch nicht in Erwägung gezogen werden.

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Insgesamt kann somit nicht festgestellt werden, dass der Kläger ….. unzureichend oder falsch beraten wurde.“

Zudem haben die Kläger nicht darlegen können, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit oder eine fehlerhafte bzw. unvollständige Risikoaufklärung im übergebenen Prospekt vorgelegen hätte. Gleiches gilt für die beanstandete Plausibilitätskontrolle. „Die schlichte Behauptung ist hierfür unzureichend. Konkrete Tatsachen hierzu werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich“, so das Landgericht Neubrandenburg.

Den behaupteten Schaden haben die Kläger auch nicht nachgewiesen. Die Ratenzahlungen wurden zulässigerweise bestritten. Beweisantritte hierzu hatten die Kläger allerdings dann erst verspätet nach der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Letztlich ging das Landgericht Neubrandenburg von Verjährung aus. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hätten diese von einer sparbuchähnlichen Anlage ausgehen müssen. Nach Übergabe des Anlageprospekts sowie Unterzeichnung des Beratungsprotokolls durch die Kläger hätten bei diesen „sämtliche Alarmglocken“ schrillen müssen.

Derzeit werden zahlreiche Berater und/oder Beratungsgesellschaften auf Schadensersatz wegen Vermittlung von Verträgen bei Lignum Edelholz auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Hierbei werden oftmals zahlreiche Pflichtverletzungen ins Feld geführt. Vertiefte Kenntnis des Sachverhalts und eine umfassende Aufklärung der jeweiligen Beratungssituation sind – neben den rechtlichen Argumenten – geboten, um eine erfolgreiche Klageabweisung erreichen zu können.

Wie aus dem jüngsten Urteil des Landgerichts Neubrandenburg sich ergibt, kann die Klage eines Anlegers/Investors an verschiedenen Stellen zum Scheitern gebracht werden. Wichtig ist, dass man alle Hürden aufstellt, über die der klagende Anleger springen muss, damit seine Klage Erfolg hat.

 

Stuttgart, den 06.06.2017

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Schiedsgutachter nach § 18 ARB

 

Rechtsanwälte Wüterich Breucker

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