Einen „Fingerzeig für Schiedsvereinbarungen im Sport“ erhofft sich Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker von der anstehenden Berufungsverhandlung im Fall Pechstein vor dem Oberlandesgericht München. In erster Instanz hatte das Landgericht München I die Klage der Athletin gegen den internationalen und nationalen Eisschnelllauf-Verband zwar abgewiesen, zugleich aber die zwischen den Verbänden und der Sportlerin geschlossenen Schiedsvereinbarungen für unwirksam gehalten. In Folge des Urteils hatte sich eine Diskussion entzündet, ob und wie künftig Schiedsvereinbarungen im Sport rechtssicher gestaltet werden können. Auf solchen Schiedsvereinbarungen basieren die sportgerichtlichen Verfahren etwa vor dem Deutschen Sportschiedsgericht in Köln und dem Internationalen Sportschiedsgerichtshof in Lausanne. Wären die Sportler nicht zum Abschluss solcher Schiedsvereinbarungen verpflichtet, könnte sich künftig jeder an das staatliche Gericht in seinem Heimatland wenden.
Da das Landgericht die Klage Claudia Pechsteins gegen die International Skating Union (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) in erster Instanz abgewiesen hatte, hätte es die Frage der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Schiedsvereinbarung letztlich offen lassen können. Das Landgericht hatte jedoch in den Urteilsgründen ausführlich zur Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen Stellung genommen und diese im Ergebnis verneint. Es ist daher fraglich, ob das Oberlandesgericht in der anstehenden Verhandlung und in einer etwaigen Entscheidung die Frage der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in gleicher Weise thematisiert wie das Landgericht. „Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten wäre eine Aussage des Oberlandesgerichts München wünschenswert“, sagt Rechtsanwalt Marius Breucker. Es sei zwar nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, rechtspolitische Fragen zu lösen. Zudem sei nachvollziehbar, dass sich die Gerichte aus Kapazitätsgründen nur mit den entscheidungsrelevanten Fragen befassen können. Nachdem aber das Landgericht München einen „Pflock“ eingerammt habe, wäre es für die Diskussion über den aktuellen Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes hilfreich, wenn sich auch das Oberlandesgericht zur aufgeworfenen Frage äußert. Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sport ausdrücklich vor und knüpft dies an die Voraussetzung, dass die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Athleten in Sportorganisationen einbinden und eine organisierte Sportausübung ermöglichen, fördern oder sichern. „Aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht könnten sich Anhaltspunkte ergeben, ob die Gerichte nach bestehender oder künftiger Rechtslage Schiedsvereinbarungen im Sport für wirksam halten oder nicht“, so Marius Breucker.
Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München muss noch nicht das Ende der Causa Pechstein bedeuten: Sollte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder sollte es der Rechtsfortbildung dienen, so käme es zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Da das Landgericht die Klage Claudia Pechsteins gegen die International Skating Union (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) in erster Instanz abgewiesen hatte, hätte es die Frage der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Schiedsvereinbarung letztlich offen lassen können. Das Landgericht hatte jedoch in den Urteilsgründen ausführlich zur Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen Stellung genommen und diese im Ergebnis verneint. Es ist daher fraglich, ob das Oberlandesgericht in der anstehenden Verhandlung und in einer etwaigen Entscheidung die Frage der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in gleicher Weise thematisiert wie das Landgericht. „Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten wäre eine Aussage des Oberlandesgerichts München wünschenswert“, sagt Rechtsanwalt Marius Breucker. Es sei zwar nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, rechtspolitische Fragen zu lösen. Zudem sei nachvollziehbar, dass sich die Gerichte aus Kapazitätsgründen nur mit den entscheidungsrelevanten Fragen befassen können. Nachdem aber das Landgericht München einen „Pflock“ eingerammt habe, wäre es für die Diskussion über den aktuellen Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes hilfreich, wenn sich auch das Oberlandesgericht zur aufgeworfenen Frage äußert. Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sport ausdrücklich vor und knüpft dies an die Voraussetzung, dass die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Athleten in Sportorganisationen einbinden und eine organisierte Sportausübung ermöglichen, fördern oder sichern. „Aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht könnten sich Anhaltspunkte ergeben, ob die Gerichte nach bestehender oder künftiger Rechtslage Schiedsvereinbarungen im Sport für wirksam halten oder nicht“, so Marius Breucker.
Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München muss noch nicht das Ende der Causa Pechstein bedeuten: Sollte die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder sollte es der Rechtsfortbildung dienen, so käme es zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.