Marius Breucker, Transnationale polizeiliche Gewaltprävention – Maßnahmen gegen reisende Hooligans

eingestellt am 20.10.2004

Die Bayerische Verwaltungsblätter berichten am 21.10.2004 über die transnationale polizeiliche Gewaltprävention und Maßnahmen gegen reisende Hooligans (Rezension von Prof. Dr. Andreas Peilert)

[…] Die Untersuchung völkerrechtlicher Handlungs- und Unterlassungs-pflichten im Bereich der Prävention (S. 111 ff.) stellt fraglos einen Höhepunkt der Arbeit dar. Dogmatisch gelungen und sprachlich gekonnt umgesetzt, präsentiert der Verfasser den Gedankengang, die speziell im Umweltrecht entwickelten Grundsätze für ein völkerrechtliches Nachbarrecht auch für ein allgemeines Nachbarrecht fruchtbar zu machen. Die so gewonnenen allgemein gültigen Erkenntnisse wiederum überträgt er auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht und insbesondere das Polizeirecht. Richtigerweise wird die völkerrechtliche Verpflichtung von Staaten bejaht, von ihrem Territorium ausgehende Rechtsgutverletzungen in anderen Staaten im Vorfeld zu verhindern. Aus dem zwischenstaatlichen Interventionsverbot folge denknotwendig ein innerstaatliches Interventionsgebot. Eine solche „Garantenpflicht“ sei in der Staatenpraxis seit langem geläufig. Marius Breucker belegt dies mit Resolutionen des UN-Sicherheitsrates aus den letzten sechs Jahren, in denen alle Staaten und sogar die staatlich nicht anerkannte Gruppe der Taliban aufgefordert wurden, von eigenem Boden ausgehenden Terrorismus zu bekämpfen. […]

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Breucker eine Arbeit vorgelegt hat, die einen wichtigen Baustein für das sich entwickelnde „transnationale Polizeirecht“ darstellt. Insbesondere die dogmatisch aufwändige völkerrechtliche Herleitung von grenzüberschreitenden polizeilichen Handlungs- und Unterlassungspflichten gelingt in eindrucksvoller Art und Weise. Auf Grund der klaren und prägnanten Sprache ist die Arbeit überaus lesenswert. Ihr ist eine große Verbreitung zu wünschen. 

Quelle: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2004, 607 f.


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