NADA: Verstärkte Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlungsbehörden

eingestellt am 09.06.2014

In ihrem Jahresbericht für 2013 fordert die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping Organisationen und staatlichen Ermittlungsbehörden. Sie bemängelt die Schwierigkeiten, Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zu erhalten. Bislang ist dies der NADA nur über einen Rechtsanwalt und nur dann möglich, wenn dargelegt wird, dass ein berechtigtes Interesse besteht.

Die Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften etwa wegen eines Verdachtes auf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz können daher oftmals nicht oder erst zu einem späten Stadium für sportgerichtliche Verfahren genutzt werden. Dies beeinträchtigt die Effektivität des Anti-Doping-Kampfes, da die NADA als privatrechtliche Organisation nicht über eigene hoheitliche Ermittlungsbefugnisse verfügt. Sie ist vielmehr darauf angewiesen, dass die Betroffenen entsprechende Informationen freiwillig zur Verfügung stellen oder sich vertraglich, etwa in einer Athletenvereinbarung, verpflichten, der NADA bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.

Ein denkbarer Weg, den Informationsaustausch zwischen staatlichen Ermittlungsbe-hörden und der NADA zu institutionalisieren, wäre eine Änderung des § 12 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG). Darin ist bislang die Übermittlung von Informationen der Staatsanwaltschaft etwa an andere Behörden oder an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften vorgesehen. Würde diese Regelung um die Nationale Anti-Doping Agentur erweitert, so hätte sie künftig die Möglichkeit, automatisch Informationen aus Ermittlungsverfahren zu erhalten, die für den Anti-Doping-Kampf relevant sind. „Die Arbeit der NADA kann nur so gut sein, wie die Informationen, die ihr zur Verfügung stehen“, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker die Bedeutung eines verstärkten Informationsaustausches. „Dabei müssen selbstverständlich die Regelungen des Datenschutzes und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen berücksichtigt werden“, ergänzt der Stuttgarter Sportrechtler. Dies könnte bei einer gesetzlichen Regelung berücksichtigt werden, findet derzeit aber schon seinen Ausdruck in der differenzierten Regelung des § 475 Strafprozessordnung (StPO). Demnach wird Akteneinsicht nicht gewährt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.


Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -