OLG Stuttgart stärkt Bausparkassenkunden: Kündigung bei bloßer Zuteilungsreife ist unwirksam

eingestellt am 29.03.2016

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30.03.2016 entschieden, dass Bausparkassen bei bloßer Zuteilungsreife ihren Kunden den Bausparkassenvertrag nicht kündigen können. Hiermit setzt sich das Oberlandesgericht bewusst in Widerspruch zu fünf anderen Oberlandesgerichten (Köln, Koblenz, Celle, Hamm, München). Anders als diese Gerichte sieht das Oberlandesgericht Stuttgart in dieser Frage eine grundsätzliche Bedeutung und hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Das letzte Wort wird wohl daher der Bundesgerichtshof haben. Rechtsanwalt Oliver Renner - zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht - vertritt bereits zahlreiche Bausparkassenkunden, auch in Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Unter anderem im Magazin für Kapitalanlage „DAS INVESTMENT“ wurde Rechtsanwalt Oliver Renner als Experte zu der Frage interviewt, wann Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen (DAS INVESTMENT, Februar 2016, Seite 68): „In der Frage der Wirksamkeit von Kündigungen nach Erreichen der Zuteilungsreife wird der Bundesgerichtshof (BGH) das letzte Wort haben“, so Renner.

 



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