Produkthaftung für Feuerwerkskörper

eingestellt am 08.01.2020


Feuerwerkskörper bergen erhebliches Gefahrenpotenzial für die Nutzer wie für unbeteiligte Dritte. Dies gilt auch für Feuerwerk, dessen Vertrieb behördlich zugelassen ist. Ein Verkäufer von Feuerwerkskörpern kann daher je nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet sein, die Abgabe von Feuerwerk an Minderjährige zu verweigern. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn es sich um Feuerwerksprodukte handelt, deren Überlassung an Personen unter 18 Jahren nicht schon nach dem Sprengstoffgesetz verboten ist. Denn hieraus folgt nicht im Umkehrschluss, dass die Abgabe solcher Feuerwerkskörper an unter 18-jährige generell erlaubt ist. Vielmehr gilt dann wie für alle Produkte, dass der Verkäufer aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen muss, ob die Abgabe an Jugendliche mit Gefahren verbunden ist. Dies gilt insbesondere im Falle des Verkaufs von Feuerwerk an Kinder im Grundschulalter, wenn damit zu rechnen ist, dass die Kinder die mit den Produkten verbundenen Risiken nicht zutreffend einschätzen und beherrschen können und somit sich oder aber Dritte der Gefahr einer Verletzung aussetzen. Der Verkäufer kann sich in solchen Fällen nicht darauf berufen, die Eltern müssten das Abbrennen der Feuerwerkskörper beaufsichtigen; denn wenn Kinder selbstständig Feuerwerk einkaufen, muss der Verkäufer auch damit rechnen, dass sie über die erforderlichen Zündmittel verfügen und die Feuerwerkskörper ohne Aufsicht der Eltern in Gang setzen. Kommt ein Kind oder ein unbeteiligter Dritter dabei zu Schaden, muss der Verkäufer Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld leisten.

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Ein Händler von Feuerwerkskörpern darf sich indes bei behördlich zugelassenen Feuerwerkskörpern grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben auf der Verpackung und die begleitenden Informationen des Herstellers zutreffen. Wenn nach diesen Angaben jedenfalls für Kinder, die in der Lage sind, die Verpackungsaufschriften und begleitende Informationen zu lesen und zu verstehen, keine unvertretbare Gefahr droht, so ist der Verkäufer nach der Rechtsprechung nicht gehindert, solche Feuerwerkskörper an Kinder zu verkaufen (BGH, Urteil vom 25.06.1998, Az. VI ZR 183/97).

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