Prüfung der Vereinssatzung durch das Registergericht

eingestellt am 29.09.2015

Voraussetzung für die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister ist die Vorlage der Vereinssatzung. Das Registergericht kann eine unklare oder unzulässige Satzungsregelung beanstanden. Es muss dabei die Grenzen der grundrechtlich durch Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Vereinsautonomie berücksichtigen. Bevor das Registergericht eine Eintragung ablehnt, kann es in einer Zwischenverfügung Bedenken gegen Regelungen der Satzung äußern. Der Antragsteller kann dann im laufenden Eintragungsverfahren den geäußerten Bedenken durch eine Änderung der Satzung Rechnung tragen.

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Eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Verein zuzustellen. Hält der Antragsteller die Zwischenverfügung für unrechtmäßig, so kann er eine Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen. Hierfür ist nicht entscheidend, ob die Zwischenverfügung in Form eines Beschlusses oder in sonstiger Weise ergeht (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2010, Aktenzeichen 8 W 112/10). Das Oberlandesgericht kann über die Beschwerde mündlich verhandeln. Auf eine mündliche Verhandlung wird regelmäßig verzichtet, wenn allein Rechtsfragen in Rede stehen.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Voraussetzungen für eine Anmeldung des Vereins im Vereinsregister finden Sie unter
http://politik.pr-gateway.de/anmeldung-eines-vereins-zum-vereinsregister/

Die Satzung eines Vereins muss bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. So muss etwa die Vertretung des Vereins durch den Vorstand eindeutig geregelt sein. Andernfalls ist die Vertretungsbefugnis nicht eintragungsfähig. Näheres zu den Anforderungen an die Satzungsbestimmungen als Voraussetzung für eine Eintragung im Vereinsregister unter https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/07/22/vereinsrecht-eintragung-im-vereinsregister/




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