Stuttgart, 29.09.2016. Unter der Hintergrund-Rubrik „Personenfotos im Netz: Was darf man hochladen?“ berichteten die Stuttgarter Zeitung und die Stuttgarter Nachrichten am 29. September 2016 anlässlich unerlaubter Fotografien von Volleyball-Bundesligaspielerinnen und Einstellung dieser Bilder auf Internetseiten mit beleidigenden, herabwürdigenden Kommentaren über die Rechtslage bei Bildern von Sportveranstaltungen und Sportlern:
Nur ausnahmsweise bedarf es keiner Einwilligung, zum Beispiel bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da diese von öffentlichem Interesse sind. Fotos von Volleyball-Bundesligaspielen können in diesem Sinne zum – großzügig interpretierten – Bereich der Zeitgeschichte zählen. Der im Fall der Spielerinnen von Allianz MTV Stuttgart hergestellte Zusammenhang verletzt allerdings berechtigte Interessen der Betroffenen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker. Denn die Sportlerinnen wurden zwar bei einem öffentlichen Ereignis abgelichtet, doch wurden die Fotos im Internet mit beleidigendem, herabwürdigendem Inhalt in einen anderen Kontext gestellt. Eine solche Verwendung ist wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Spielerinnen unzulässig.
Unabhängig vom gesetzlichen Schutz der Sportlerinnen hat auch der Verein kraft seines Hausrechts die Möglichkeit, die Fertigung von Bildern zu untersagen oder zu beschränken. „Es empfiehlt sich, etwa in den Ticket-AGB eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen“, sagt Breucker.
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker, Stuttgart
Ist der Schädiger bekannt, drohen ihm rechtliche Konsequenzen: Die geschädigten Spielerinnen können Unterlassung, Löschung der Bilder und Schadenersatz verlangen. Diese Rechte kann mit einer Vollmacht auch der Verein für die Spielerinnen geltend machen, so der Stuttgarter Sportrechtsanwalt. Zudem kann der Verein ein Hausverbot aussprechen. Wenn die Geschädigten Strafantrag stellen, droht dem „Fotografen“ weiteres Ungemach: Das Kunsturhebergesetz belegt die unzulässige Verbreitung von Bildern mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Quelle: Stuttgarter Zeitung und Stuttgarter Nachrichten vom 29.09.2016
Links:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.volleyball-allianz-mtv-stuttgart-anzeige-gegen-schmuddel-fotografen.8944abad-4808-4d5b-a369-5fef8b56d3be.html
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.volleyball-allianz-mtv-stuttgart-anzeige-gegen-schmuddel-fotografen.7933d92c-5500-4f9f-b1a6-c57aca806779.html
Das Recht am eigenen Bild ist ein höchst persönliches Recht und kann als solches nicht übertragen werden. Es verbleibt vielmehr immer beim Betrofffenen. Allerdings besteht die Möglichkeit, anderen ein Recht zur Nutzung des Bildes einzuräumen. Dies erfolgt regelmäßig im professionellen Sport: Die einzelnen Sportler übertragen das Nutzungsrecht an bewegten Bildern und an Fotografien im Anstellungsvertrag auf den jeweiligen Verein. Dieser hat damit die Möglichkeit, seinerseits Verträge mit Medienanstalten über die Fertigung von Lichtbildern und Fernseh- oder Videoaufnahmen zu treffen. In der Regel haben die Vereine diesbezüglich untereinander wiederum eine Vereinbarung getroffen, die eine gemeinsame Vermarktung der Bilder für die jeweiligen Ligaspiele ermöglicht (Gruppenvermarktungsverträge).
Wenn und soweit der einzelne Sportler das Recht an der Nutzung seiner Bilder auf die Vereine übertragen hat, haben die Vereine wiederum die Möglichkeit, ihrerseits zu bestimmen, wer welche Fernsehaufnahmen, Videos oder Lichtbilder von Spielen und Spielern fertigen und verwenden darf. Hierfür können die Vereine ihr Hausrecht nutzen, um den Zugang zur Veranstaltung von der Akzeptanz bestimmter Vorgaben - etwa einer separaten Akkreditierung als Fotograf - abhängig zu machen.
Quelle: Bild von Tanja Van den Berghen auf
Pixabay
Ein Klick auf „Hochladen“ genügt, und schon taucht ein Foto im Netz auf. Nicht alles aber darf veröffentlicht werden: Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) darf man Bilder grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen.
Nur ausnahmsweise bedarf es keiner Einwilligung, zum Beispiel bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da diese von öffentlichem Interesse sind. Fotos von Volleyball-Bundesligaspielen können in diesem Sinne zum – großzügig interpretierten – Bereich der Zeitgeschichte zählen. Der im Fall der Spielerinnen von Allianz MTV Stuttgart hergestellte Zusammenhang verletzt allerdings berechtigte Interessen der Betroffenen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker. Denn die Sportlerinnen wurden zwar bei einem öffentlichen Ereignis abgelichtet, doch wurden die Fotos im Internet mit beleidigendem, herabwürdigendem Inhalt in einen anderen Kontext gestellt. Eine solche Verwendung ist wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Spielerinnen unzulässig.
Unabhängig vom gesetzlichen Schutz der Sportlerinnen hat auch der Verein kraft seines Hausrechts die Möglichkeit, die Fertigung von Bildern zu untersagen oder zu beschränken. „Es empfiehlt sich, etwa in den Ticket-AGB eine entsprechende vertragliche Regelung zu treffen“, sagt Breucker.
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker, Stuttgart
Ist der Schädiger bekannt, drohen ihm rechtliche Konsequenzen: Die geschädigten Spielerinnen können Unterlassung, Löschung der Bilder und Schadenersatz verlangen. Diese Rechte kann mit einer Vollmacht auch der Verein für die Spielerinnen geltend machen, so der Stuttgarter Sportrechtsanwalt. Zudem kann der Verein ein Hausverbot aussprechen. Wenn die Geschädigten Strafantrag stellen, droht dem „Fotografen“ weiteres Ungemach: Das Kunsturhebergesetz belegt die unzulässige Verbreitung von Bildern mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Quelle: Stuttgarter Zeitung und Stuttgarter Nachrichten vom 29.09.2016
Links:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.volleyball-allianz-mtv-stuttgart-anzeige-gegen-schmuddel-fotografen.8944abad-4808-4d5b-a369-5fef8b56d3be.html
http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.volleyball-allianz-mtv-stuttgart-anzeige-gegen-schmuddel-fotografen.7933d92c-5500-4f9f-b1a6-c57aca806779.html
Das Recht am eigenen Bild ist ein höchst persönliches Recht und kann als solches nicht übertragen werden. Es verbleibt vielmehr immer beim Betrofffenen. Allerdings besteht die Möglichkeit, anderen ein Recht zur Nutzung des Bildes einzuräumen. Dies erfolgt regelmäßig im professionellen Sport: Die einzelnen Sportler übertragen das Nutzungsrecht an bewegten Bildern und an Fotografien im Anstellungsvertrag auf den jeweiligen Verein. Dieser hat damit die Möglichkeit, seinerseits Verträge mit Medienanstalten über die Fertigung von Lichtbildern und Fernseh- oder Videoaufnahmen zu treffen. In der Regel haben die Vereine diesbezüglich untereinander wiederum eine Vereinbarung getroffen, die eine gemeinsame Vermarktung der Bilder für die jeweiligen Ligaspiele ermöglicht (Gruppenvermarktungsverträge).
Wenn und soweit der einzelne Sportler das Recht an der Nutzung seiner Bilder auf die Vereine übertragen hat, haben die Vereine wiederum die Möglichkeit, ihrerseits zu bestimmen, wer welche Fernsehaufnahmen, Videos oder Lichtbilder von Spielen und Spielern fertigen und verwenden darf. Hierfür können die Vereine ihr Hausrecht nutzen, um den Zugang zur Veranstaltung von der Akzeptanz bestimmter Vorgaben - etwa einer separaten Akkreditierung als Fotograf - abhängig zu machen.