Restschuldbefreiungsvermerk muss nach 6 Monaten bei der Schufa gelöscht werden

eingestellt am 18.10.2021

Restschuldbefreiungsvermerk muss nach 6 Monaten bei der Schufa gelöscht werden

OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21 -

Das OLG Schleswig hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil die Schufa verurteilt, einen Restschuldbefreiungsvermerk nach Ablauf von 6 Monaten ab Erteilung zu löschen. Bisher wurde der Vermerk noch üblicherweise drei Jahre lang gespeichert.

Nach dem OLG Schleswig stellt sich das Interesse der Schufa an einer Verarbeitung der Restschuldbefreiung mit Ablauf der Löschungsfrist von sechs Monaten in § 3 InsoBekV nicht mehr als berechtigt dar. Eine zeitlich darüberhinausgehende weitere Verarbeitung würde ansonsten die normativen Vorgaben aus der InsoBekV unterlaufen. Denn es – so das OLG Schleswig - auf der Hand, dass das Ziel, einem Schuldner nach Wohlverhaltensperiode und Erteilung der Restschuldbefreiung einen Neustart zu ermöglichen, durch eine weitere Publizität der früheren Insolvenz erschwert wird. Die Verarbeitung durch die Schufa nach Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal steht damit im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist daher nicht berechtigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Juli 2021 – 17 U 15/21 –).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern beim Bundesgerichtshof anhängig (Aktenzeichen: BGH, VI ZR 225/21).

 

Stuttgart, den 18.10.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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