Schadensersatz nach Spielabbruch

eingestellt am 20.08.2015

Die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sieht bei einem Spielabbruch zwei mögliche Rechtsfolgen vor: Zum einen den Spielverlust, also Wertung als 0:2-Niederlage gegen den Verein, der den Spielabbruch verschuldet hat. Zum anderen – bei unverschuldetem Spielabbruch - ein Wiederholungsspiel an gleicher Stätte.

Nach § 9a Nr. 1 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sind Vereine und Tochtergesellschaften „für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich“. Maßgeblich für die Eigenschaft als „Anhänger“ ist nicht die generelle Haltung oder „Fan“-Eigenschaft, sondern die Unterstützung eines Vereins in der konkreten Situation (konkrete situationsbezogene Betrachtung).

Bremer-bruecke

Stadion an der Bremer Brücke
Bildquelle: Wikimedia Commons, File: Bremer-bruecke.jpg,
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Der Feuerzeugwurf im abgebrochenen DFB-Pokalspiel am 10. August 2015 wurde dem VfL Osnabrück zugerechnet, da es sich beim Täter um einen Osnabrück-„Anhänger“ handelte. Folglich wertete das DFB-Sportgericht das Spiel mit 0:2. Nutznießer war RB Leipzig, das zuvor ein Wiederholungsspiel angeboten hatte. Daneben musste der VfL Osnabrück bei zwei Heimspielen bestimmte Bereiche des Stadions für Zuschauer sperren.

Für die daraus entstehenden Schäden einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht kann der VfL Osnabrück Schadensersatz gegen den Täter geltend machen. Dies folgt aus den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Wer eine Vertragspflicht verletzt, muss dem Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden ersetzen. In dem Wurf des Feuerzeugs liegt eine Verletzung des Zuschauervertrages, so dass der Täter dem Verein alle dadurch entstandenen Schäden ersetzen muss.



Beim letzten Abbruch eines DFB-Pokalspiels zwischen den Stuttgarter Kickers und Hertha BSC Berlin wegen eines Becherwurfs auf den Linienrichter am 25. Oktober 2006 wurde das Spiel mit 2:0 für Hertha gewertet. Anschließend musste der Täter den Stuttgarter Kickers sämtliche Schäden erstatten. Hierzu zählten die vom DFB verhängte Vertragsstrafe, die Kosten des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht und die entgangenen Einnahmen wegen eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Stuttgart wurden die Stuttgarter Kickers von Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker vertreten:
www.anwaltinfos.de/Dr-Marius-Breucker

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vereins gegen Störer bei Zuschauerausschreitungen variieren je nach Sachverhalt und sind im Detail umstritten. Eine Darstellung der Rechtsprechung und des Meinungsstandes finden Sie unter
https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/09/17/regress-des-vereins-gegen-stoerer-bei-zuschauerausschreitungen/



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