Das Thema Elternzeit und der damit verbundene Kündigungsschutz sind für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen relevant und praxisnah. Besonders spannend wird es, wenn Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung vom 05.11.2025 (Az.: 11 SLa 394/25) hierzu eine klare Linie gezogen und den besonderen Kündigungsschutz für jede einzelne Phase der Elternzeit gestärkt.
Sachverhalt
Der Kläger war seit Juli 2024 bei der Beklagten tätig. Bereits kurz nach Arbeitsbeginn beantragte er Elternzeit, und zwar gestückelt in mehrere Abschnitte (11.07.2024–10.08.2024, 11.11.2024–10.07.2025, 11.07.2025–10.08.2025, 11.08.2025–10.07.2027).
Die Beklagte genehmigte diese Planung, kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch innerhalb der Probezeit im Oktober 2024. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz im Vorfeld der Elternzeit.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG Hamm entschied zugunsten des Arbeitnehmers:
Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt –
und nicht nur einmalig vor dem ersten. Das bedeutet: Unternehmen müssen die
Schutzfristen grundsätzlich mehrfach beachten, sofern die Elternzeit in mehrere
Etappen aufgeteilt wird. Sinn und Zweck des vorverlagerten
Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der
Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung
ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässigerweise dafür
entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt
für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Den
Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer in diesem Lichte allein unter den
Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG
ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich
systemwidrig.
Ausblick und Praxishinweise
Die Entscheidung des LAG Hamm sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung gestückelter Elternzeit und macht deutlich, dass der Sonderkündigungsschutz streng auszulegen ist. Die HR sollte bei geplanten Kündigungen, auch in der Probezeit, besonders sorgfältig prüfen, ob ein Elternzeitabschnitt bevorsteht und die entsprechende Schutzfrist beachten. Das Urteil ist für die Praxis von großer Bedeutung – es stärkt die Rechte von Beschäftigten und verpflichtet Unternehmen, Schutzfristen mehrfach zu beachten. Spannend bleibt, ob und wie das Bundesarbeitsgericht in der Sache entscheidet, da die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.
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