
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. April 2025, Az.: 2 AZR 156/24 (Pressemitteilung Nr. 16/25) sorgt für Klarheit und stärkt den Sonderkündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen: Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag nachträglich zuzulassen.
Ausgangslage
Wer eine Kündigung erhält und sich dagegen wehren möchte, muss schnell handeln. Das regelt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eindeutig. Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Versäumung dieser Frist hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Die Kündigung gilt mit Ablauf der Frist als wirksam. Nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz eine spätere Klageerhebung.
Fall des Bundesarbeitsgerichts – nachträgliche Klagezulassung
Das Bundesarbeitsgericht nahm im Fall der schwangeren Arbeitnehmerin einen solchen Ausnahmefall an: Die Arbeitnehmerin war im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger, hatte davon aber noch keine Kenntnis, sodass sie zunächst keine Kündigungsschutzklage einlegte. Nachdem sie von ihrer Schwangerschaft erfuhr, hat die Arbeitnehmerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem statt. Es führte aus, dass Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam sei. Die verspätet erhobene Klage war gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Denn die Klägerin habe aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger war.
Praktische Relevanz
Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Schutz werdender Mütter.
Für Arbeitnehmerinnen gilt: Der gesetzliche Schutz greift auch dann, wenn die Schwangerschaft erst später festgestellt wird. Die nachträgliche Zulassung muss dann jedoch „unverzüglich“ passieren.
Für Arbeitgeber heißt das: Kündigungen sollten stets besonders sorgfältig geprüft werden. Ein fehlendes Wissen über eine bestehende Schwangerschaft schützt nicht automatisch vor der Unwirksamkeit der Kündigung.
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