Sportrecht: Befristung von Sportler-Arbeitsverträgen

eingestellt am 20.04.2015

Professionelle Mannschaftssportler gelten als Arbeitnehmer, wenn sie in die Organisation eines Vereins eingebunden sind und den Weisungen des Vereins unterliegen. Dies ist regelmäßig etwa bei professionellen Fußballspielern, aber auch bei anderen Mannschaftssportarten wie Eishockey, Basketball oder Handball der Fall, sofern die Spieler mit ihrer Sportausübung ein Einkommen erzielen. Die Spieler schließen regelmäßig Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von wenigen Jahren ab. Einerseits will sich der Verein nicht zu lange an einen Sportler binden, dessen sportliche und gesundheitliche Entwicklung er nicht abschließend prognostizieren kann. Andererseits sind teilweise auch die Athleten daran interessiert, nach einer gewissen Zeit ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln zu können.

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Fußballer, die ein Einkommen erzielen, sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer.

Die Praxis der Befristung von Arbeitsverträgen muss sich am allgemeinen Arbeitsrecht messen lassen. Denn eine Bereichsausnahme für Berufssportler ist im maßgeblichen Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht vorgesehen. Demnach sind Befristungen eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nur bis zu einem Zeitraum von insgesamt zwei Jahren möglich. Denkbar ist, dass ein Arbeitsverhältnis zunächst für ein Jahr abgeschlossen und vor Ablauf dieses Jahr um ein weiteres Jahr verlängert wird. Auf diese Weise sind bis zu dreimalige Verlängerungen möglich. Die Maximalfrist beträgt aber zwei Jahre.

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Arbeitsverträge von Basketballern: Befristung ohne Sachgrund nur bis zu zwei Jahren.

Bei einer darüber hinausgehenden Laufzeit des Anstellungsvertrages bedarf die Befristung eines sachlichen Grundes. Das Gesetz zählt die in Betracht kommenden Gründe in § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwar nicht abschließend, aber beispielhaft auf. Regelmäßig sind die dort genannten Gründe – etwa die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf – im professionellen Sport nicht einschlägig. Anerkannt von der Rechtsprechung ist eine Befristung aufgrund des sogenannten „Verschleißtatbestandes“. Dies beschreibt das Phänomen, dass ein Trainer eine Mannschaft regelmäßig nur über einen gewissen Zeitraum mit gleicher Intensität motivieren kann. Anschließend zeigen sich oftmals „Abnutzungserscheinungen“.

Diese Überlegung für Trainer gilt indes nicht für Spieler. Spielerverträge können daher – von besonderen Umständen im Einzelfall abgesehen – grundsätzlich nur auf zwei Jahre befristet werden. Darüber hinausgehende Befristungen sind unwirksam. Dies entschied auch das Arbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 19.03.2015 im Fall des ehemaligen Torhüters des FSV Mainz 05 Heinz Müller. Die Unwirksamkeit der Befristung hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag des Spielers unbefristet läuft. Der FSV Mainz 05 legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Der Ausgang der Berufsverhandlung bleibt abzuwarten. Sollte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigen wird über Alternativen für den Sport nachzudenken sein. Denkbar wären etwa Tarifverträge, in denen eine Befristung von Anstellungsverträgen auch über die Dauer von zwei Jahre hinaus geregelt werden kann.

Näheres zur Rechtslage bei der Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-Fußball unter

https://mariusbreucker.wordpress.com/2015/04/08/befristung-von-arbeitsvertragen-im-profi-fusball/



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