Stadionverbote für Hooligans

eingestellt am 05.05.2005

Pressemitteilung



Bundesweite Stadionverbote gegen Hooligans



Untersuchung: Stadionverbote nur unter engen Voraussetzungen zulässig


Nach den Ausschreitungen deutscher Hooligans in Slowenien und dem Spielabbruch beim Europapokal-Derby in Mailand befasst sich eine aktuelle Untersuchung mit den Sicherheitsmaßnahmen im Vorfeld der WM 2006. Das "bundesweite Stadionverbot" ist neben den polizeilichen Präventivmaßnahmen (dazu Breucker, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 1631) das wesentliche Sicherheitsinstrument des DFB. Darin wird dem Betroffenen der Besuch sämtlicher Stadien der Bundes- und Regionalligen für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren untersagt. Wegen dieser weitreichenden Wirkung ist das Stadionverbot hoch umstritten und Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Die Rechtsprechung hat bislang jedoch noch keine einheitlichen Kriterien heraus gearbeitet. Eine Untersuchung in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Juristische Rundschau" (JR 2005, 133) kommt zu folgenden Ergebnissen:

Der Veranstalter eines Spiels kann zwar grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zutritt zum Stadion gewähren will; ihre Grenze findet diese Freiheit jedoch im Verbot der sittenwidrigen Schädigung. Angesichts des öffentlichen Charakters der WM- und Bundesligaspiele dürfen Vereine und DFB nicht einzelne Fans willkürlich ausschließen. Die DFB-Sicherheitsrichtlinien genügen entgegen anders lautender Auffassungen auch einzelner Gerichte als Rechtsgrundlage eines Stadionverbotes nicht. Denn sie gelten nur intern zwischen DFB und Vereinen, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Grundlage eines Stadionverbotes kann vielmehr allein ein Unterlassungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sein. Ein Stadionverbot setzt daher zwingend voraus, dass aufgrund früheren Verhaltens des Betroffenen gerade durch ihn mit einer Störung der Stadionsicherheit zu rechnen ist. Hierzu bedarf es einer sorgfältigen, einzelfallbezogenen Gefahrenanalyse. Auf der anderen Seite unterliegen DFB und Vereine einer Verkehrssicherungspflicht. Sie sind daher unter bestimmten Voraussetzungen sogar zur Verhängung eines Stadionverbotes verpflichtet, um unbeteiligte Zuschauer zu schützen.


Stuttgart, den 5. Mai 2005

gez. Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker
Lehrbeauftragter der Universität Tübingen
Berater des Bundesministeriums des Innern zur Fußball WM 2006

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte


PM02-05-Stadionverbot-05-05-2005.pdf



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