Stiftungsvorstand haftet für fehlerhafte Abrechnung

eingestellt am 20.09.2014

Zu den Pflichten eines Stiftungsvorstandes gehört die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens. "Der Vorstand einer Stiftung übernimmt insoweit – wie der Vorstand eines Vereins – eine treuhänderische Aufgabe", erklärt Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Er hat sowohl die Pflicht zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes gemäß § 80 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch die Anforderungen aus der jeweiligen Stiftungssatzung zu beachten.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungszwecks gehören Jahresabrechnungen zur Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen. Unterlässt es der Stiftungsvorstand, ordnungsgemäße Jahresabrechnungen zu erstellen, so haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Die Haftung für die Verletzung von Geschäftsführerpflichten ergibt sich bei einer Stiftung aus § 86 BGB. Dieser verweist auf die Vorschriften des Vereinsrechts. Nach § 27 Abs. 3 BGB ist der Vorstand wie ein Beauftragter auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Zudem ist er gemäß § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 667 BGB verpflichtet, alles herauszugeben, was er zur Ausführung seiner Tätigkeit erhalten und aus seiner Vorstandstätigkeit erlangt hat.

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 13. August 2013 (Aktenzeichen 9 U 253/12), dass der Vorstand durch fehlerhafte oder gänzlich unterbliebene Jahresabrechnungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften und gegen verbindliche Bestimmungen der Satzung verstieß. Im konkreten Fall bejahte das Oberlandesgericht sogar grobe Fahrlässigkeit, da der Vorstand trotz mehrfacher Aufforderung durch die Finanzbehörden teilweise gar keine Jahresabrechnungen erstellt hatte. Die bloße Übersendung von Protokollen der Sitzung des Stiftungsvorstandes oder anderer unverbindlicher Dokumente könne die Verpflichtung zur Abgabe ordnungsgemäßer Jahresabrechnungen nicht ersetzen, so das Oberlandesgericht in seinem Urteil.

Durch den Verweis des § 86 BGB auf die Vorschriften des Vereinsrechts gilt auch für den Stiftungsvorstand § 31a BGB. Demnach ist ein unentgeltlich tätiger Vorstand oder ein Vorstand, der nicht mehr als 500,- EUR jährlich erhält, dem Verein grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig. Für entgeltlich tätige Stiftungsvorstände, die mehr als 500,- EUR jährlich erhalten, greift diese Haftungserleichterung nicht. „Es empfiehlt sich, in der Stiftungssatzung ausdrückliche Regelungen zur Haftung des Vorstandes zu treffen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker. „Auch eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hilft aber nicht, wenn der Vorstand gegen offensichtliche, sich aufdrängende Verpflichtungen verstößt“, ergänzt der Stuttgarter Anwalt.

Weiterer Beitrag zur Haftung des Stiftungsvorstandes: „Ein Kursverlust ist noch keine Pflichtverletzung“ unter:

http://www.die-stiftung.de/recht-steuern/stiftungs-und-gemeinnuetzigkeitsrecht/ein-kursverlust-ist-noch-keine-pflichtverletzung-35834


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