
Studienkredit – Dürfen Verwaltungskosten verlangt werden?
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BGH, Urteil vom 18.01.2022 – XI ZR 505/21 -
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2022 – Aktenzeichen: XI ZR 505/21 – entschieden, dass bei einem zinslosen Studiendarlehensvertrag über AGB Regelungen berechtigt vom Studenten/von der Studentin Verwaltungskosten verlangt werden können.
Die formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Verwaltungskosteneinbehalts" unterliegt zwar nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle.
Sie benachteiligt aber den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der Förderung bildungspolitischer Ziele oder der Unterstützung hilfsbedürftiger Studierender dient.
Stuttgart, den 15.02.2022
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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