UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt" % Co. KG stellt Insolvenzantrag

eingestellt am 14.04.2022

UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG stellt Insolvenzantrag –

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nach § 11a Abs. 1 VermAnlG betreffend die UDI Energie Festzins 11 (haftungsbeschränkt) & Co. KG folgende Veröffentlichung am 13.04.2022 bekanntgegeben:

„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 24.03.2022 (zugestellt am 30.03.2022) an die UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG die sofortige Einstellung des von dieser unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angeordnet. Zudem hat die BaFin gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG die unverzügliche Abwicklung des von dieser Gesellschaft unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Begründet wurde die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der ursprünglich von der BaFin gebilligten Vermögensanlage mit einer veränderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Vereinbarkeit einer Nachrangigkeit von Forderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern.

Folge dieser Einstellungs- und Abwicklungsanordnung ist, wegen der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts (§ 49 KWG), die sofortige Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen der UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gegenüber den Anlegern (Zins- und Rückzahlung).

Wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert hat, verfügt diese allerdings im Zeitpunkt der Fälligkeit der Anlegerforderungen nicht über die zur Erfüllung dieser Ansprüche notwendigen Liquidität. Die Geschäftsführung hat deshalb am 05.04.2022 beim Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO) gestellt (Gruppenverfahren, Az. 401 IN 775/21). Dieser Insolvenzantrag vom 05.04.2022 ist geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.“

Die Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG führt nicht zur Nichtigkeit der Verträge (BGH, Urteil vom 04. August 2020 – II ZR 174/19 –).

Betroffene Anleger müssen daher zum einen im Hinblick auf die Insolvenz tätig werden und zum anderen ggf. bestehende Schadensersatzansprüche gegen Berater und/oder verantwortliche Personen verfolgen. Gegen diese können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG oder wegen Aufklärungspflichtverletzung geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Oliver Renner vertritt bereits Anleger und steht für eine Prüfung und Vertretung zur Verfügung.

Stuttgart, den 14.04.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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