Vereinsmitglied darf über eigenen Ausschluss abstimmen

eingestellt am 20.03.2014

Soll ein Vereinsmitglied wegen Fehlverhaltens ausgeschlossen werden, stellt sich im Vereinsrecht regelmäßig die Frage, ob das betroffene Mitglied über seinen eigenen Ausschluss abstimmen darf oder nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) trifft in § 34 eine Regelung über die Teilnahme an Abstimmungen. Demnach ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss über ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verein und dem jeweiligen Mitglied gefasst wird. Ausgeschlossen ist das Mitglied auch von Abstimmungen über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein.

Das Gesetz regelt mithin ausdrücklich die Fälle, in denen ein Vereinsmitglied von der Abstimmung ausgeschlossen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass ein Mitglied in allen anderen Fällen mitabstimmen darf. Dies gilt auch für die Abstimmung über den eigenen Ausschluss. Das Kammergericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 3. März 2014 (Aktenzeichen 12 W 73/13) diesen Grundsatz, den der Bundesgerichtshof bislang nur im Zusammenhang mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 18, 205, 210) und einer Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH NJW 2002, 3704, 3707) entschieden hatte. Erst recht darf ein Vereinsmitglied daher mitstimmen, wenn es von einem Amt abgewählt oder mit einer Vereinsstrafe belegt werden soll (RGZ 104, 183, 186).

„Das Vereinsrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Vereinsmitglied immer dann von Abstimmungen ausgeschlossen ist, wenn ein Interessenkonflikt mit dem Verein besteht oder droht“, erläutert Marius Breucker von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Dies zeigt sich auch darin, dass ein Vereinsmitglied selbstverständlich bei einer Wahl auch dann teilnehmen darf, wenn es selbst für das Amt kandidiert.


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