„Corona – Gesetz“ betreffend Verbraucherdarlehen

eingestellt am 30.03.2020

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) regelt in Art. 240 § 3 EGBGB gesetzliche Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Darlehensgebern und Verbrauchern.


Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Regelungen:


Persönlicher Anwendungsbereich:

Der sogenannte persönliche Anwendungsbereich bezieht sich „nur“ auf Verbraucherdarlehen. Das heißt, dass nur Verbraucher entlastet werden sollen. Die Bundesregierung ist aber ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates den Schutzbereich zu erweitern, insbesondere auf Kleinstunternehmen.

Ob es sich im Einzelfall um ein Verbraucherdarlehen handelt müsste geprüft werden. Hier kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

 

Sachlicher Anwendungsbereich:

Der sachliche Anwendungsbereich betrifft Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB). Konkret betroffen sind Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen. Teilzahlungsgeschäfte und sonstige Finanzierungshilfen (z.B. Leasingverträge) sind nicht erfasst.

 

Zeitlicher Anwendungsbereich:

Die Regelungen gelten zudem zeitlich für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind.

 

Gesetzliche Stundung für drei Monate:

Die oben genannten Ansprüche betreffen solche, die zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 fällig werden. Wenn der Verbraucher infolge der COVID – 19 Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist, dann werden diese Ansprüche für jeweils drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit gestundet. Der Gesetzgeber hat mithin eine gesetzliche Stundung eingeführt, wenn durch die fälligen Zahlungen auf Verbraucherdarlehen der angemessene Lebensunterhalt von ihm oder seinen Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Diese gesetzliche Stundung entfällt nur, wenn der Verbraucher gleichwohl freiwillig leistet. Die gesetzliche Stundung ist zudem dispositiv, d.h. der Verbraucher und die Bank können auch abweichende Vereinbarungen treffen.

 

Kündigungsverbot:

Weiterhin hat der Gesetzgeber für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung ein Kündigungsverbot gestützt auf Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnissen oder der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheit eingeführt.

 

Einverständliche Regelung - Vertragsverlängerung:

Letztlich soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung für die Zukunft angeboten werden. Kommt es hierbei zu keiner Einigung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020, dann verlängert sich die Vertragslaufzeit nach der gesetzlichen Regelung um drei Monate.

 

Praktische Umsetzung:

Die praktische Umsetzung stellt sowohl für Banken als auch für Verbraucher neue Herausforderungen, die bewältigt werden müssen. Dies gilt sowohl für bspw. für die Anforderungen an die gesetzliche Stundung als auch für die Möglichkeit des Abschlusses von Individualvereinbarungen.

 

Wenn Sie weitergehende Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 240 § 3 EGBGB haben oder ich Sie bei der Umsetzung unterstützen kann, stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Stuttgart, den 31.03.2020

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Charlottenstr. 22 - 24

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