„Eine Seefahrt, die ist lustig ……..

eingestellt am 11.04.2019

aber nicht immer. Eine Urlauberin besuchte das Fitnessstudio auf einem Kreuzfahrtschiff und war auf dem Laufband gestürzt. Ein an sich nicht ungewöhnlicher Vorfall, wenn nicht der Unfall bei starkem Seegang passiert wäre. Die Reisende hat daraufhin u.a. den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld verklagt, da kein Hinweis erfolgte, dass die Benutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolgte.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2018 – AZ.: 5 U 351/18 – abgewiesen, da keine Verkehrssicherungsverletzung vorliege: „Dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auch auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen muss, liegt auf der Hand. Dabei muss der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingeht. Der von der Klägerin eingeforderte Hinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolgt, bezieht sich auf eine Selbstverständlichkeit, die nicht gesondert hinweispflichtig ist. …. Zutreffend hat das Landgericht überdies auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin hingewiesen. Das Landgericht stellt zutreffend darauf ab, dass das von der Klägerin vorgetragene Sturzereignis letztlich mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang steht, da der Sturz infolge der Ruckbewegung des Schiffes, wie sie von der Klägerin vorgetragen wird, und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten ist. Die Klägerin schildert eine Bewegung, wie sie auch sonst auf dem Schiff in anderen Konstellationen vielfältig denkbar ist. Dass sich die Klägerin bei einem etwaigen Warnhinweis nach ihrem eigenen Vortrag nicht im Fitnessstudio befunden hätte, ist für die Bewertung des Zurechnungszusammenhangs unbeachtlich.“

Daher die klare – nicht nur juristische – Empfehlung: Bei starkem Seegang sollte man auf einem Kreuzfahrtschiff nicht ins Fitnessstudio gehen. Dann kann es auch weiter heißen:

 

Eine Seefahrt, die ist schön ……

 

 

Stuttgart, den 12.04.2019

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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