Anlegerklage scheitert am Zahlungsnachweis

eingestellt am 28.12.2021

Anlegerklage scheitert am Zahlungsnachweis

 

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – III ZB 50/20 -

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.10.2021 die Revision eines Anlegers gegen ein klageabweisendes Urteil rechtskräftig abgewiesen. Die Klage des Anlegers wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht alleine wegen des fehlenden Nachweises der Investitionszahlung abgewiesen.

 

Der Sachverhalt

 

Der Anleger kaufte für fast EURO 300 TSD. 146 Container, die anschließend wieder vermietet werden sollten. Es stellte sich später heraus, dass ein Fehlbestand an Containern vorhanden war.

 

Der Anleger verklagte unter anderem eine Gesellschaft, die für ihn die Container hätte vermieten sollen. Als Kläger trägt er vor umfangreicht vor, dass er über die bestehenden Zusammenhänge, die schwelenden Interessenkonflikte, die zu geringe Containerzahl und die problematische Einnahmesituation nicht aufgeklärt worden ist. Er macht geltend, die Beklagten hafteten ihm aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) beziehungsweise aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich erhaltener Mieten, somit auf Zahlung von 289.424,07 € zuzüglich Zinsen.

 

Die Entscheidung

 

Das Landgericht München hatte die Klage trotz umfangreichem Vortrag abgewiesen. Der Kläger hatte nicht nachgewiesen habe, an die P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P. Transport-Container GmbH insgesamt 297.940 € bezahlt worden seien. Der Beklagte hatte diese Zahlung mit Nichtwissen bestritten. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei vorliegend zulässig gewesen (§ 138 Abs. 4 ZPO), da der Beklagte nach seinem unbestrittenen Vortrag im Zeitraum der Zeichnungen vom 25. Juli 2013 bis zum 15. Mai 2017 keine relevante Funktion bei den deutschen P. Gesellschaften oder der Beklagten zu 1 innegehabt habe.

 

Auf den Kauf- und Verwaltungsverträgen betreffend die P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH befänden sich zwar teilweise handschriftliche Vermerke über eine Verrechnung aus anderen Verträgen. Der Handschrift nach stammten diese Vermerke aber vom Kläger / Investor und reichten nicht zum Nachweis der Zahlung aus. Auf den Kauf- & Mietverträgen mit der P. Transport-Container-GmbH befänden sich formularmäßig vorgesehene Angaben zur Verrechnung. Aus diesen Angaben gehe aber ebenfalls nicht hervor, ob die aufgrund der Verträge geschuldeten Kaufpreise in voller Höhe bereits infolge von Verrechnungen bezahlt worden seien.

 

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht München mangels Nachweises der Zahlung und nicht ausreichender Berufungsbegründung zurückgewiesen.

 

Der Bundesgerichtshof bestätigte dies als rechtens:

 

„Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsvorbringen des Klägers, soweit es die Frage betrifft, ob der Beklagte zu 3 Initiator eines Betrugssystems gewesen war, die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt. Denn diese sind - entgegen der Rechtsbeschwerde - jedenfalls insoweit nicht gegeben, als das Landgericht die Zahlung des Kaufpreises von 297.940 € und somit einen Schaden des Klägers für nicht nachgewiesen erachtet hat. Insoweit hat es nicht ausgereicht, in der Berufungsbegründung die Existenz deliktischer Ansprüche lediglich nochmals zu behaupten sowie den Vortrag aus der Klageschrift nur [nahezu] wörtlich zu wiederholen und zur (erneuten) Beurteilung durch das Berufungsgericht zu stellen. Vielmehr hätte der Kläger diesbezüglich in der Berufungsbegründung außerdem darlegen müssen, weswegen das Berufungsgericht - in vom Landgericht abweichender Würdigung des Anlagenkonvoluts K 1 - zu dem Ergebnis hätte gelangen sollen, dass die handschriftlichen Verrechnungsvermerke und/oder die formularmäßig vorgesehenen Angaben zur Verrechnung auf den genannten Unterlagen ausreichten, um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das aber hat er nicht getan“, so der BGH in seinem Beschluss vom 07.Oktober 2021 (Aktenzeichen: – III ZB 50/20 –).

 

Einschätzung

 

Der Anspruch des Anlegers ist endgültig verloren. Ihm bleibt nunmehr nur noch ein Regress bei seinem Anwalt.

 

Textblöcke alleine reichen nicht aus, Anlegerklagen erfolgreich zu führen. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten.

 

Oftmals reicht ein kleiner Stock in den Speichen, um auch das größte Rad, das gedreht wird, zum Stehen zu bringen.

 

Stuttgart, den 28.12.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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